Aktuelle Stellungnahmen des BVCD zu Themen mit politischer Relevanz
Hier bezieht der BVCD Stellung zu verschiedenen Themen, die eine gesetzgeberische Relevanz auf nationaler oder internationaler Ebene besitzen.
Positionspapier: Elektrische Anlagen auf Campingplätzen
Bislang wurden die elektrischen Anlagen (Stromleitungen, Trafos etc.) auf Campingplätzen i.d.R. als nicht regulierungsbedürftige Kundenanlagen bewertet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, 28.11.2024 - C-293/23) hat jedoch entschieden, dass die deutsche "Kundenanlage" nach § 3 Nr. 24a EnWG kein Vorbild im EU-Recht hat und unzulässige Ausnahmen von der Regulierung vorsehe. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 13.05.2025, EnVR 83/20) folgte dem und urteilte jüngst: Netze, die Verteilnetze sind, können keine "Kundenanlagen" sein und dürften von der Regulierung nicht ausgenommen werden. Die Folge dieser Rechtsprechung ist eine Einstufung der elektrischen Anlagen auf Campingplätzen als regulierungsbedürftig; was erhebliche Bürokratie- und Kostenrisiken für die gesamte Branche bedeutet.
1. Die bisherige Rechtslage
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) kennt mehrere Kategorien von elektrischen Anlagen bzw. Infrastruktureinrichtungen, die je nach Einordnung im Sinne des EnWG in unterschiedlichem Umfang den Entflechtungs- bzw. Regulierungsvorgaben des EnWG unterliegen.
Das allgemeine Versorgungsnetz ist umfassend reguliert. So müssen die im EnWG vorgesehenen Vorgaben zur Entflechtung nach den §§ 6 ff., die Betriebspflichten nach den §§ 11 ff., die Netzanschlusspflicht nach § 17 EnWG und die Netzzugangsregulierung nach §§ 20 ff. EnWG eingehalten werden.
Das geschlossene Verteilernetz nach § 110 EnWG ist teilweise von der Regulierung ausgenommen. Eine Einstufung der Energieversorgungsnetze auf Campingplätzen als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 EnWG kommt jedoch nicht in Betracht, da eine solche Einstufung nur dann erfolgen kann, „wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.“
Keine Energieversorgungsnetze und somit nicht reguliert sind Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a und 24b EnWG. Der Betreiber einer Kundenanlage ist kein Betreiber eines Energieversorgungsnetzes und kein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG, so dass für den Betrieb von Kundenanlagen die vorstehend genannten Regulierungsvorgaben und weiteren Pflichten nicht gelten. Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG sind:
„Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.“
Problematisch für Campingplätze ist bereits heute insbesondere das Kriterium der fehlenden Bedeutung der Anlage für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbes. Hierfür kommt es u.a. auf die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher an. Eine feste Obergrenze, ab der eine Anlage nicht mehr als Kundenanlage einzustufen ist, lässt sich zwar weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der Rechtsprechung ziehen. Anhand der neueren Rechtsprechung kann allerdings davon ausgegangen werden, dass bei einer Anzahl von etwa 200 angeschlossenen Letztverbrauchern das Kriterium wohl eher nicht mehr für die Annahme des Vorliegens einer Kundenanlage spricht. (Vgl. BGH Beschl. v. 12.11.2019 – EnVR 65/18, Rn. 34, OLG Düsseldorf Beschl. v. 26.02.2020 – 3 Kart 729/19, Rn. 119)
Zwar hat die Rechtsprechung bislang lediglich Dauercamper eindeutig als Letztverbraucher angesehen (vgl. BGH Beschl. vom. 18.10.2011 – EnVR 68/10). Nach § 3 Nr. 25 EnWG ist ein Letztverbraucher aber „jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft“. Da die Energie auf Campingplätzen, anders als etwa in Hotels, sowohl an Dauercamper als auch an Kurzzeitgäste, insbesondere zur Steuerung des Verbrauchsverhaltens, i.d.R. verkauft wird, liegt es nahe sämtliche Gäste als Letztverbraucher zu betrachten.
Die Folge wäre, dass die elektrischen Anlagen auf nahezu jedem Campingplatz in Deutschland auch nach den bestehenden Regeln als regulierungsbedürftige Energieversorgungsnetze gelten könnten und Campingplatzbetreiber Energieversorgungsunternehmer wären.
2. Die aktuelle Rechtsprechung
Ende des vergangenen Jahres hat der Europäische Gerichtshof mit einer bedeutsamen Entscheidung die deutsche Regelung der „Kundenanlage“ als unvereinbar mit europäischem Recht erklärt und das Problem für die Campingbranche erheblich verschärft:
„Eine nationale Regelung wie die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils beschriebene ist indessen geeignet, eine nicht unerhebliche Anzahl von Einrichtungen vom Anwendungsbereich der den Verteilernetzbetreibern obliegenden Verpflichtungen auszunehmen, obwohl diese Einrichtungen Anlagen betreiben, die unstreitig dazu dienen, Elektrizität mit Hoch‑, Mittel oder Niederspannung, die zum Verkauf an Kunden bestimmt ist, weiterzuleiten, und so dazu beitragen, im Widerspruch zu den wirklich integrierten Märkten, die mit der Richtlinie 2019/944 gemäß ihrem Art. 1 geschaffen werden sollen, aufgeteilten Märkten Vorschub zu leisten.“ (EuGH, 28.11.2024 - C-293/23, Rn. 77)
Dem ist der BGH in diesem Frühjahr gefolgt: „Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Energieanlage für den Wettbewerb im Sinn von § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG als unbedeutend angesehen, wenn sie weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreichte, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben konnte. […] Daran hält der Senat nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union […] an dessen Auslegungsergebnis die nationalen Gerichte gebunden sind […], nicht fest. Die Vorschrift des § 3 Nr. 24a EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Energieanlage nur dann eine Kundenanlage gemäß 3 Nr. 24a EnWG sein kann, wenn sie kein Verteilernetz […] ist. Ist das Leitungssystem dagegen Teil des regulierten (Verteiler-)Netzes, kann sie nicht von der Regulierung ausgenommen werden. Der Betreiber eines solchen Leitungssystems ist Verteilernetzbetreiber nach Art. 2 Nr. 29 EltRL 2019 (Art. 2 Nr. 6 EltRL 2009).“ (BGH, Beschluss vom 13.05.2025 - EnVR 83/20, Rn 17f.)
3. Fazit
Campingplätze werden in aller Regel durch kleine und mittelständische Unternehmen geführt. Für diese bedeutet die gegenwärtige Rechtslage eine erhebliche Gefahr für den Fortbestand. Die bürokratischen und wirtschaftlichen Anforderungen, die an Energieversorgungsunternehmen gestellt werden, sind Campingplatzbetriebe schlicht nicht in der Lage zu erfüllen. Abhilfe durch eine geeignete nationale Gesetzgebung ist zwingend erforderlich!
Der Bundesverband der Campingwirtschaft e.V. (BVCD) und seine Landesverbände setzen sich gemeinsam für eine bessere Regelung ein und fordern die Politik auf, Regelungen zu schaffen, die die überwiegend auf Familienbetrieben aufbauende Branche schützen und entlasten.
Berlin, den 02.10.2025
Prof. Dr. Frank Schaal
Geschäftsführer
Stellungnahme des Bundesverbands der Campingwirtschaft e.V. (BVCD) zur geplanten Erhöhung der Prüfintervalle für Fahrzeuge ab zehn Jahren im Rahmen der Revision der Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Berlin, 27. Mai 2025 – Der Bundesverband der Campingwirtschaft e.V. (BVCD) nimmt mit großer Besorgnis die aktuellen Überlegungen zur Erhöhung der Prüfintervalle für Fahrzeuge ab zehn Jahren zur Kenntnis. Diese potenzielle Neuregelung würde auch Freizeitfahrzeuge wie Wohnmobile betreffen und stößt bei uns auf entschiedenen Widerstand.
Wohnmobile sind für viele Menschen in Deutschland ein zentraler Bestandteil ihrer Urlaubs- und Freizeitgestaltung. Sie sind oft über viele Jahre im Besitz und werden intensiv genutzt. Gerade bei älteren Fahrzeugen ist die regelmäßige technische Überprüfung durch die Hauptuntersuchung (HU) ein essenzieller Baustein für die Verkehrssicherheit. Die derzeitigen Prüfintervalle haben sich bewährt und tragen maßgeblich dazu bei, Mängel frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Dies gilt insbesondere für die komplexen technischen Systeme von Wohnmobilen, die neben den fahrzeugspezifischen Komponenten auch umfangreiche Aufbau- und Versorgungseinrichtungen umfassen.
Darüber hinaus sehen wir in einer solchen Regelung eine Benachteiligung der Halterinnen und Halter von älteren Wohnmobilen. Viele Camper legen Wert auf eine lange Nutzungsdauer ihrer Fahrzeuge und pflegen diese sorgfältig. Die regelmäßige HU ist dabei ein wichtiger Indikator für den technischen Zustand und hilft, den Werterhalt des Fahrzeugs zu sichern. Eine Erhöhung der Prüfintervalle würde hier zu einer Ungleichbehandlung gegenüber neueren Fahrzeugen führen, obwohl der Verschleiß bei älteren Modellen tendenziell höher ist und somit eine engmaschigere Kontrolle umso wichtiger wäre.
Der BVCD appelliert daher dringend an die zuständigen Stellen, von einer Erhöhung der Prüfintervalle für Fahrzeuge ab zehn Jahren abzusehen. Wir fordern stattdessen, die bewährten und etablierten Prüfzyklen beizubehalten, um die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, insbesondere aber für die Nutzerinnen und Nutzer von Freizeitfahrzeugen, weiterhin zu gewährleisten. Wir schließen uns daher auch der Position des ADAC vom Mai 2025 an.
Die generellen Thesen des ADAC sind dabei:
· Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Verkürzung der Prüfintervalle und einer signifikanten Verbesserung der Verkehrssicherheit oder Luftqualität ist bislang nicht nachgewiesen.
· Der Umfang und die Frequenz der Hauptuntersuchung sollten weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, und so den nationalen Besonderheiten und verkehrstechnischen Erfordernissen Rechnung tragen.
· Eine Verkürzung der Prüfintervalle würde zu einer spürbaren Erhöhung der Kosten führen und hätte damit nachteilige Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
· Die gesellschaftliche Akzeptanz ist nicht gegeben.
Für den BVCD
Kurt Bonath
Vizepräsident