Was ist Dauercamping?

 

Dauercamping ist die Nutzung eines meist größeren Wohnwagens (Caravan) wie ein Ferienhaus. Man mietet auf einem Campingplatz einen Standplatz und die zugehörigen Dienstleistungen für einen längeren Zeitraum (in der Regel für mindestens ein Jahr) an. In der Regel werden die Fahrzeuge vom Nutzer mitgebracht. Die Nutzung als Hauptwohnsitz – obschon mitunter geduldet – ist in aller Regel nicht statthaft. Es gibt zwar Campingplätze, auf denen man seinen Hauptwohnsitz anmelden kann,  aber dies ist an bestimmte Auflagen gebunden, z. B. dem Vorhandensein von Strom, Briefkästen, Frischwasser und Abwasserkanälen auf dem Stellplatz. Die jeweilige Kommune muss mit der Nutzung einverstanden sein. Dauercamping wird in mancher Hinsicht dem Ferienhaus rechtlich gleichgestellt (z. B. Rundfunkgebührenpflicht, Möglichkeit der Erhebung von Steuern für einen Zweitwohnsitz usw.). Umsatzsteuer fällt auf die Stellplatzmiete bei einer Nutzungsdauer von mindestens sechs Monaten nicht an. 

Ob man sich dauerhaft auf einem Campingplatz häuslich einrichten darf, ist nicht pauschal zu beantworten. Abhängig ist dies sowohl von bauplanungsrechtlichen als auch von bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die sind Ländersache.

Grundsätzlich ist aber die Lage des Campingplatzes ausschlaggebend für dauerhaftes Wohnen. Liegt der Platz beispielsweise in einem Gebiet, das im Bebauungsplan als Wohn- oder Mischgebiet ausgewiesen ist, darf dort qua gesetzlicher Definition auch gewohnt werden. Vorausgesetzt natürlich, dass die Unterkunft die jeweils geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts bzw. der Camping- und Wochenendplatzverordnung einhält.

Liegt der Platz hingegen in „Sondergebieten, die der Erholung dienen“ (§ 10 Baunutzungsverordnung), ist dauerhaftes Wohnen in der Regel nicht gestattet. Jedoch dulden viele Kommunen das illegale Dauerwohnen. Seit einer auf einer EU-Richtlinie beruhenden Ergänzung des § 12 Baugesetzbuch im Jahr 2017 haben die Kommunen nun zudem die Handhabe, in den bisher als "Erholungssondergebieten" festgesetzten Bereichen auch eine Wohnnutzung zuzulassen. 
 

Bei manchen Campingplätzen ist die Nutzung nicht ganzjährig möglich, z. B. wegen Hochwassergefahr an großen Flüssen, so dass dort auch nur ein Saisoncamping möglich ist. Hierbei beträgt die Länge der Saison meist acht bis neun Monate im Jahr.

Teilweise schränken örtliche Bestimmungen die Ausgestaltung des gemieteten Stellplatzes mit festen Anbauten, Zäunen und dergleichen ein, so dass sich diese Plätze oder Platzteile auf den ersten Blick von Campingplätzen für Tourismuscamping kaum unterscheiden. 

Manche Dauercampingplätze vermieten nur an Dauercamper, andere nehmen auch eine begrenzte Zahl von Reisecampern auf. Dies sind eigenständige Entscheidungen der jeweiligen Betreiber der Plätze.

Dauercamping und Statistik

 

Dauercamper werden in der Regel durch die Betreiber der Campingplätze gezählt und gemeldet. Der genaue Ablauf kann je nach Land und spezifischen Regelungen variieren, aber hier ist ein allgemeiner Überblick über den Prozess in Deutschland: 

 

1. Erfassung durch die Campingplatzbetreiber: Campingplatzbetreiber führen Listen oder Register, in denen sie die Daten der Dauercamper erfassen. Dazu gehören Informationen wie Name, Anschrift, Aufenthaltsdauer und gegebenenfalls die Stellplatznummer. 

 

2. Meldung an statistische Behörden: Die Betreiber sind verpflichtet, regelmäßig Meldungen an die statistischen Landesämter zu machen. Diese Meldungen beinhalten unter anderem die Anzahl der Dauercamper sowie die Anzahl der Übernachtungen. Oft erfolgt diese Meldung monatlich oder jährlich. 

 

3. Berücksichtigung in der Tourismusstatistik: Die statistischen Landesämter aggregieren die Daten und leiten sie an das Statistische Bundesamt weiter. Dauercamper werden dabei meist in einer eigenen Kategorie erfasst, um eine genaue Unterscheidung von kurzfristigen Campinggästen zu ermöglichen. 

 

4. Unterschiedliche Erfassungszeiträume: Da Dauercamping langfristig angelegt ist, können die Meldungen die gesamte Aufenthaltsdauer eines Dauercampers abdecken, die über mehrere Monate oder Jahre reichen kann. Die statistischen Daten werden dann entsprechend auf Jahresbasis konsolidiert. 

 

5. Besondere Regelungen: In einigen Bundesländern oder auf speziellen Campingplätzen kann es zusätzliche Regelungen oder spezifische Methoden zur Erfassung der Dauercamper geben, um sicherzustellen, dass die Daten möglichst genau und vollständig sind. 

 

Zusammengefasst werden Dauercamper systematisch durch die Betreiber der Campingplätze erfasst und gemeldet, sodass ihre Zahlen in die offiziellen Tourismusstatistiken einfließen können. 

Wohnwagenversicherung

 

Wenn man Dauercamper ist, empfiehlt es sich, eine Wohnwagenversicherung abzuschließen. Dauercamper melden ihre Wohnwagen meist ab, d.h. es besteht kein aktueller Versicherungsschutz. Daher wird beim Dauercamping empfohlen, eine Wohnwagen-Versicherung abzuschließen, die Flammen-, Hagel- und Sturmschäden abdeckt. 

Zweitwohnsitzsteuer

 

Generell gilt: Dauer-Campingplätze können der Zweitwohnungssteuer unterliegen.
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine kommunale Aufwandssteuer, die sich nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip bemisst. Das Innehaben eines zweiten Wohnsitzes - welcher Qualität auch immer - stellt eine solche besondere Leistungsfähigkeit im Sinne des Steuerrechtes dar. 

Neben den allgemeinen Maßstäben für die Ausgestaltung (Wasser, Abwasseranschluss etc.) kommt es für die Bemessung der Steuer (Steuermaßstab) auf die "Jahresrohmiete" an. Als Beispiel: die Gemeinde Oberkrämer/Brandenburg hat folgende Regelung erlassen: "Jahresrohmiete im Sinne dieser Satzung ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige als Mieter (Pächter) für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Nettokaltmiete ohne Einbeziehung darüber hinaus zu entrichtender Nebenkosten)."

Dass Dauercamper von den Kommunen per Satzung zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, wird von den Gerichten durchgängig gestützt. Berücksichtigt werden muss aber, dass die entsprechende Satzung keine Fehler aufweist, die zur Aufhebung führt.

Gestritten wird meist über den Steuermaßstab, weil es den Ämtern große Schwierigkeiten bereitet, hier geeignete Maßstäbe zur Mietwertermittlung fest zu legen. Maßgeblich sind die Nutzbarkeit, die Erschließung, die Bauart, die Beheizbarkeit, die ganzjährige Nutzbarkeit, die Versorgung mit Wasser auch im Winter, Strom und Abwasser, die Lage des Objektes (im Ortsbereich oder Außerhalb). Diese Maßstäbe müssen bei der Satzungsaufstellung Berücksichtigung finden, um als geeigneter Maßstab zur Steuerbemessung gelten zu können. Unter Berücksichtigung von Abschlägen liegen die für die Berechnung an setzbaren Mietwerte zwischen 0,60 € und 2,90 € je qm und Jahr je nach Ausstattung (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)). Nicht alle Kommunen machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, da sich der Verwaltungsaufwand für die Erhebung nicht immer rechnet.