Was ist Dauercamping?

Dauercamping ist die Nutzung eines meist größeren Wohnwagens (Caravan) wie ein Ferienhaus. Man mietet auf einem Campingplatz einen Standplatz und die zugehörigen Dienstleistungen für einen längeren Zeitraum (in der Regel für mindestens ein Jahr) an. In der Regel werden die Fahrzeuge vom Nutzer mitgebracht. Die Nutzung als Hauptwohnsitz – obschon mitunter geduldet – ist in aller Regel nicht statthaft. Es gibt zwar Campingplätze, auf denen man seinen Hauptwohnsitz anmelden kann,  aber dies ist an bestimmte Auflagen gebunden, z. B. dem Vorhandensein von Strom, Briefkästen, Frischwasser und Abwasserkanälen auf dem Stellplatz. Die jeweilige Kommune muss mit der Nutzung einverstanden sein. Dauercamping wird in mancher Hinsicht dem Ferienhaus rechtlich gleichgestellt (z. B. Rundfunkgebührenpflicht, Möglichkeit der Erhebung von Steuern für einen Zweitwohnsitz usw.). Umsatzsteuer fällt auf die Stellplatzmiete bei einer Nutzungsdauer von mindestens sechs Monaten nicht an. 


Ob man sich dauerhaft auf einem Campingplatz häuslich einrichten darf, ist nicht pauschal zu beantworten. Abhängig ist dies sowohl von bauplanungsrechtlichen als auch von bauordnungsrechtlichen Vorschriften und die sind Ländersache.

Grundsätzlich ist aber die Lage des Campingplatzes ausschlaggebend für dauerhaftes Wohnen. Liegt der Platz beispielsweise in einem Gebiet, das im Bebauungsplan als Wohn- oder Mischgebiet ausgewiesen ist, darf dort qua gesetzlicher Definition auch gewohnt werden. Vorausgesetzt natürlich, dass die Unterkunft die jeweils geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts bzw. der Camping- und Wochenendplatzverordnung einhält.

Liegt der Platz hingegen in „Sondergebieten, die der Erholung dienen“ (§ 10 Baunutzungsverordnung), ist dauerhaftes Wohnen in der Regel nicht gestattet. Jedoch dulden viele Kommunen das illegale Dauerwohnen. Seit einer auf einer EU-Richtlinie beruhenden Ergänzung des § 12 Baugesetzbuch im Jahr 2017 haben die Kommunen nun zudem die Handhabe, in den bisher als "Erholungssondergebieten" festgesetzten Bereichen auch eine Wohnnutzung zuzulassen. 
 

Bei manchen Campingplätzen ist die Nutzung nicht ganzjährig möglich, z. B. wegen Hochwassergefahr an großen Flüssen, so dass dort auch nur ein Saisoncamping möglich ist. Hierbei beträgt die Länge der Saison meist acht bis neun Monate im Jahr.

Teilweise schränken örtliche Bestimmungen die Ausgestaltung des gemieteten Stellplatzes mit festen Anbauten, Zäunen und dergleichen ein, so dass sich diese Plätze oder Platzteile auf den ersten Blick von Campingplätzen für Tourismuscamping kaum unterscheiden. 

Manche Dauercampingplätze vermieten nur an Dauercamper, andere nehmen auch eine begrenzte Zahl von Reisecampern auf. Dies sind eigenständige Entscheidungen der jeweiligen Betreiber der Plätze.

Dauercamping und Statistik

 

Dauercamper werden in der Regel durch die Betreiber der Campingplätze gezählt und gemeldet. Der genaue Ablauf kann je nach Land und spezifischen Regelungen variieren, aber hier ist ein allgemeiner Überblick über den Prozess in Deutschland: 

 

1. Erfassung durch die Campingplatzbetreiber: Campingplatzbetreiber führen Listen oder Register, in denen sie die Daten der Dauercamper erfassen. Dazu gehören Informationen wie Name, Anschrift, Aufenthaltsdauer und gegebenenfalls die Stellplatznummer. 

 

2. Meldung an statistische Behörden: Die Betreiber sind verpflichtet, regelmäßig Meldungen an die statistischen Landesämter zu machen. Diese Meldungen beinhalten unter anderem die Anzahl der Dauercamper sowie die Anzahl der Übernachtungen. Oft erfolgt diese Meldung monatlich oder jährlich. 

 

3. Berücksichtigung in der Tourismusstatistik: Die statistischen Landesämter aggregieren die Daten und leiten sie an das Statistische Bundesamt weiter. Dauercamper werden dabei meist in einer eigenen Kategorie erfasst, um eine genaue Unterscheidung von kurzfristigen Campinggästen zu ermöglichen. 

 

4. Unterschiedliche Erfassungszeiträume: Da Dauercamping langfristig angelegt ist, können die Meldungen die gesamte Aufenthaltsdauer eines Dauercampers abdecken, die über mehrere Monate oder Jahre reichen kann. Die statistischen Daten werden dann entsprechend auf Jahresbasis konsolidiert. 

 

5. Besondere Regelungen: In einigen Bundesländern oder auf speziellen Campingplätzen kann es zusätzliche Regelungen oder spezifische Methoden zur Erfassung der Dauercamper geben, um sicherzustellen, dass die Daten möglichst genau und vollständig sind. 

 

Zusammengefasst werden Dauercamper systematisch durch die Betreiber der Campingplätze erfasst und gemeldet, sodass ihre Zahlen in die offiziellen Tourismusstatistiken einfließen können. 

Wohnwagenversicherung

Wenn man Dauercamper ist, empfiehlt es sich, eine Wohnwagenversicherung abzuschließen. Dauercamper melden ihre Wohnwagen meist ab, d.h. es besteht kein aktueller Versicherungsschutz. Daher wird beim Dauercamping empfohlen, eine Wohnwagen-Versicherung abzuschließen, die Flammen-, Hagel- und Sturmschäden abdeckt. 

Zweitwohnsitzsteuer

Generell gilt: Dauer-Campingplätze können der Zweitwohnungssteuer unterliegen.

Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine kommunale Aufwandssteuer, die sich nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip bemisst. Das Innehaben eines zweiten Wohnsitzes - welcher Qualität auch immer - stellt eine solche besondere Leistungsfähigkeit im Sinne des Steuerrechtes dar. 

Neben den allgemeinen Maßstäben für die Ausgestaltung (Wasser, Abwasseranschluss etc.) kommt es für die Bemessung der Steuer (Steuermaßstab) auf die "Jahresrohmiete" an. Als Beispiel: die Gemeinde Oberkrämer/Brandenburg hat folgende Regelung erlassen: "Jahresrohmiete im Sinne dieser Satzung ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige als Mieter (Pächter) für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Nettokaltmiete ohne Einbeziehung darüber hinaus zu entrichtender Nebenkosten)."

Dass Dauercamper von den Kommunen per Satzung zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden können, wird von den Gerichten durchgängig gestützt. Berücksichtigt werden muss aber, dass die entsprechende Satzung keine Fehler aufweist, die zur Aufhebung führt.

Gestritten wird meist über den Steuermaßstab, weil es den Ämtern große Schwierigkeiten bereitet, hier geeignete Maßstäbe zur Mietwertermittlung fest zu legen. Maßgeblich sind die Nutzbarkeit, die Erschließung, die Bauart, die Beheizbarkeit, die ganzjährige Nutzbarkeit, die Versorgung mit Wasser auch im Winter, Strom und Abwasser, die Lage des Objektes (im Ortsbereich oder Außerhalb). Diese Maßstäbe müssen bei der Satzungsaufstellung Berücksichtigung finden, um als geeigneter Maßstab zur Steuerbemessung gelten zu können. Unter Berücksichtigung von Abschlägen liegen die für die Berechnung an setzbaren Mietwerte zwischen 0,60 € und 2,90 € je qm und Jahr je nach Ausstattung (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder)). Nicht alle Kommunen machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, da sich der Verwaltungsaufwand für die Erhebung nicht immer rechnet.


Zu welchen Problemen kann Dauercamping führen? 

Dauercamping, also das ganzjährige oder über einen sehr langen Zeitraum bewohnte Aufstellen eines Wohnwagens oder Mobilheims auf einem Campingplatz, kann sowohl für den Campingplatzbetreiber als auch für die Dauercamper selbst zu verschiedenen Problemen führen. Hier sind einige der wichtigsten Aspekte:

Für den Campingplatzbetreiber:

  • Grauzone zwischen Campingplatz und Wohngebiet: Dauercamping kann dazu führen, dass ein Campingplatz den Charakter eines reinen Freizeitgeländes verliert und eher einem Wohngebiet ähnelt. Dies kann planungsrechtliche Probleme nach sich ziehen, da Campingplätze in der Regel für touristische und freizeitliche Zwecke ausgewiesen sind und nicht für dauerhaftes Wohnen.
  • Verstoß gegen die Campingplatzverordnung (CW VO): Die CW VO der Bundesländer definieren oft klare Grenzen für die Nutzung von Campingplätzen und die Aufenthaltsdauer. Dauercamping kann gegen diese Verordnungen verstoßen, was zu Auflagen oder sogar zur Schließung von Teilen des Platzes führen kann.
  • Infrastrukturüberlastung: Die Infrastruktur eines Campingplatzes (z.B. Sanitäranlagen, Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen) ist oft nicht auf die ganzjährige und intensive Nutzung durch Dauercamper ausgelegt. Dies kann zu Engpässen, erhöhtem Wartungsaufwand und höheren Kosten führen.
  • Erhöhter Verwaltungsaufwand: Die Verwaltung von Dauercampern kann aufwendiger sein als bei Kurzzeitgästen, beispielsweise in Bezug auf langfristige Verträge, individuelle Abrechnungen und die Einhaltung der Platzordnung über einen langen Zeitraum.
  • Konflikte mit Urlaubscampern: Urlaubscamper erwarten oft eine bestimmte Atmosphäre auf einem Campingplatz, die durch eine hohe Anzahl von Dauercampern und deren möglicherweise stärker etablierten Strukturen beeinträchtigt werden kann. Dies kann zu Unzufriedenheit und sinkenden Buchungszahlen bei Urlaubsgästen führen.
  • Erschwerte Parzellenrotation: Dauercamper belegen Stellplätze über lange Zeiträume, was die Flexibilität des Betreibers bei der Vergabe von Parzellen an Kurzzeitgäste einschränkt, insbesondere in der Hauptsaison.
  • Thema Hauptwohnsitz: Dauercamping kann dazu verleiten, den Campingplatz als  Hauptwohnsitz zu nutzen, ohne dies offiziell anzumelden. Dies kann steuerliche und melderechtliche Konsequenzen sowohl für den Camper als auch potenziell für den Betreiber haben, wenn dieser dies duldet oder fördert.


Für die Dauercamper:

  • Rechtliche Unsicherheit: Die rechtliche Zulässigkeit von Dauercamping ist oft nicht eindeutig geregelt und kann sich je nach Kommune und Bundesland unterscheiden. Dauercamper laufen Gefahr, dass die Nutzung ihres Stellplatzes langfristig nicht gesichert ist.
  • Eingeschränkte Rechte: Dauercamper haben in der Regel nicht die gleichen Rechte wie Mieter in festen Wohnungen (z.B. Kündigungsschutz). Ihre Verträge mit dem Campingplatzbetreiber sind oft kurzfristiger und können leichter gekündigt werden.
  • Abhängigkeit vom Betreiber: Dauercamper sind stark vom Wohlwollen und den Entscheidungen des Campingplatzbetreibers abhängig, beispielsweise in Bezug auf Gebührenanpassungen oder Änderungen der Platzordnung.
  • Witterungseinflüsse und Zustand des Mobilheims/Wohnwagens: Mobilheime und Wohnwagen, die dauerhaft im Freien stehen, sind stärker den Witterungseinflüssen ausgesetzt und können schneller verschleißen. Eine angemessene Isolierung und Wartung sind oft notwendig, um den Wohnkomfort zu erhalten.
  • Soziale Isolation: Je nach Lage des Campingplatzes und der Gemeinschaft der Dauercamper kann es zu sozialer Isolation kommen, insbesondere außerhalb der Saison, wenn weniger Urlauber anwesend sind.
  • Begrenzte Infrastruktur: Auch wenn Dauercamper die Infrastruktur des Campingplatzes nutzen, ist diese möglicherweise nicht auf die Bedürfnisse eines dauerhaften Wohnens ausgelegt (z.B. Internetanbindung, Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe).
  • Kosten: Die laufenden Kosten für einen Dauercampingplatz (Pacht, Nebenkosten, Wartung) können sich über die Jahre summieren und möglicherweise höher sein als erwartet.


Es ist wichtig, dass sowohl Campingplatzbetreiber als auch Dauercamper sich der potenziellen Probleme bewusst sind und klare vertragliche Regelungen treffen, die die Rechte und Pflichten beider Seiten berücksichtigen und die Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen gewährleisten. Eine offene Kommunikation zwischen Betreiber und Dauercampern kann ebenfalls dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden. 

Wohnen auf dem Campingplatz? 

Ist das überhaupt erlaubt?

Das Thema ist ein rechtlicher Dauerbrenner und führt oft zu Missverständnissen. 

Die kurze Antwort lautet: Nein, in der Regel ist es in Deutschland nicht erlaubt, permanent auf einem Campingplatz zu leben und dort seinen Erstwohnsitz zu begründen. 

Die ausführliche Begründung liegt im Zusammenspiel von Bauplanungsrecht und Melderecht, wobei dem Bauplanungsrecht die entscheidende Bedeutung zukommt. 

Der Kern des Problems: Der Unterschied zwischen "Erholung" und "Wohnen" 

Rechtlich gesehen ist der Zweck eines Campingplatzes die Erholung. Dauerhaftes Wohnen ist eine andere Nutzungsart, die an viel strengere gesetzliche Anforderungen geknüpft ist (z.B. an Wärmedämmung, Raumhöhen, soziale Infrastruktur wie Schulen und Kitas). Die Gesetze sind darauf ausgelegt, diese beiden Nutzungsarten klar zu trennen. 


1. Das Bauplanungsrecht: Flächennutzungsplan und Bebauungsplan 

Dies ist der entscheidende rechtliche Rahmen, der das dauerhafte Wohnen auf Campingplätzen in der Regel verbietet. 

a) Der Flächennutzungsplan (FNP) 

  • Was ist das? Der FNP ist der übergeordnete "Masterplan" einer Gemeinde für ihr gesamtes Gebiet. Er legt fest, welche Flächen für welche Art von Nutzung vorgesehen sind – z.B. als Wohngebiet (W), Gewerbegebiet (G) oder eben als Sondergebiet.
  • Die Regelung für Campingplätze: Ein Campingplatz liegt fast ausnahmslos in einem Gebiet, das im FNP als "Sondergebiet, das der Erholung dient" (SO Erholung) oder genauer als "Sondergebiet Campingplatz" ausgewiesen ist.
  • Die Bewertung: Diese Festlegung ist für die Gemeinde eine verbindliche Vorgabe. Sie signalisiert, dass auf dieser Fläche die Erholungsnutzung im Vordergrund stehen soll und eine Wohnnutzung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

b) Der Bebauungsplan (B-Plan) 

  • Was ist das? Der B-Plan ist die konkrete und rechtsverbindliche Umsetzung des FNP für ein kleineres, klar abgegrenztes Gebiet (z.B. genau für den Campingplatz). Er ist quasi das "Gesetz" für dieses Grundstück.
  • Die Regelung für Campingplätze: Der B-Plan schreibt für das Gelände die Nutzung "Camping- und Wochenendplatz" fest. Damit wird die Zweckbestimmung "Erholung" rechtlich zementiert. Er kann sogar Details regeln wie die maximale Größe der Wohnwagen oder die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts.
  • Die Bewertung und Konsequenz: Das dauerhafte Wohnen auf einer als "Sondergebiet Erholung" ausgewiesenen Fläche stellt eine baurechtswidrige Nutzung dar. Es widerspricht der im Bebauungsplan festgesetzten Zweckbestimmung. Die zuständige Baubehörde (meist das Bauamt des Kreises oder der Stadt) kann und wird in der Regel dagegen vorgehen.


2. Das Melderecht: Ein häufiges Missverständnis 

Hier entsteht die meiste Verwirrung. 

  • Das Bundesmeldegesetz (BMG): Nach dem BMG müssen Sie sich dort anmelden, wo Sie tatsächlich und hauptsächlich wohnen bzw. schlafen ("eine Wohnung beziehen"). Das Meldeamt prüft in der Regel nicht, ob Ihr Wohnen an diesem Ort auch baurechtlich zulässig ist.
  • Die Folge: Viele Dauercamper können sich daher problemlos mit Erstwohnsitz auf dem Campingplatz anmelden. Die Meldebehörde stellt eine Meldebestätigung aus.
  • Der Trugschluss: Die melderechtliche Eintragung ist eine rein administrative Formalität. Sie heilt nicht den Verstoß gegen das Baurecht. Anders gesagt: Nur weil Sie sich dort anmelden können, bedeutet das nicht, dass Sie dort auch legal wohnen dürfen.


Zusammenspiel und Konsequenzen 

  1. Ein Dauercamper meldet seinen Erstwohnsitz auf dem Campingplatz an (melderechtlich oft möglich).
  2. Er lebt dort dauerhaft und nutzt seinen Wohnwagen/sein Mobilheim als ständigen Lebensmittelpunkt.
  3. Damit nutzt er die Fläche entgegen der baurechtlichen Festsetzung als Erholungsgebiet (baurechtlich illegal).
  4. Die Baubehörde erfährt davon (z.B. durch Anzeigen, Kontrollen, Datenabgleich).
  5. Die Behörde kann eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Das ist eine formelle Anordnung, das dauerhafte Wohnen zu unterlassen. Bei Nichtbeachtung können Zwangsgelder verhängt werden. Im Extremfall kann sogar die Beseitigung des Mobilheims angeordnet werden. Auch der Campingplatzbetreiber, der das illegale Wohnen duldet, kann rechtliche Probleme bekommen.


Gibt es Ausnahmen? 

Ausnahmen sind extrem selten. Manchmal gibt es einen Bestandsschutz für Personen, die nachweislich schon vor Jahrzehnten (oft vor Inkrafttreten des relevanten B-Plans) legal dort gewohnt haben. Dies sind aber sehr seltene Einzelfälle. Eine allgemeine Duldung aufgrund der aktuellen Wohnungsnot ist keine rechtliche Grundlage und kann von den Behörden jederzeit beendet werden. 



Das dauerhafte Wohnen auf einem Campingplatz ist baurechtlich unzulässig, da es der im Flächennutzungs- und Bebauungsplan festgeschriebenen Zweckbestimmung der "Erholung" widerspricht. Die Möglichkeit, sich dort melderechtlich anzumelden, ändert nichts an dieser Illegalität. Wer es dennoch tut, lebt mit dem ständigen Risiko, dass die Baubehörde einschreitet und das Wohnen untersagt. 

Konflikte durch unterschiedliche Nutzung

Wenn  Dauercamper sich permanent auf dem Campingplatz aufhalten, kann es kompliziert werden! Denn wenn touristische Camper und Personen, die ihren Erstwohnsitz auf einem Campingplatz angemeldet haben (was überwiegend nicht erlaubt ist, aber doch gelegentlich vorkommt), aufeinandertreffen, können verschiedene Konflikte entstehen. Diese ergeben sich oft aus unterschiedlichen Erwartungen, Lebensweisen und der rechtlichen Grauzone, in der sich das dauerhafte Wohnen auf Campingplätzen oft bewegt.


1. Unterschiedliche Erwartungen an den Campingplatz

  • Ruhebedürfnis vs. Lebendigkeit: Touristische Camper suchen oft Erholung, Ruhe und Natur. Dauercamper, die dort ihren Erstwohnsitz haben, führen ein Alltagsleben. Dies kann zu Konflikten führen, wenn beispielsweise Dauercamper morgens zur Arbeit fahren, ihre Kinder zur Schule bringen oder alltägliche Geräusche verursachen, die Touristen als störend empfinden (z.B. Rasenmähen am Sonntag, laute Gespräche, etc.).
  • Temporäre Nutzung vs. permanenter Wohnraum: Für Touristen ist der Campingplatz ein temporärer Aufenthaltsort, oft für wenige Tage oder Wochen. Für Dauerbewohner ist es ihr Zuhause. Dies kann zu unterschiedlichem Umgang mit den Anlagen, Regeln und der Gemeinschaft führen. Touristen sind möglicherweise weniger engagiert in der Pflege des Platzes oder der Einhaltung langfristiger Regeln.
  • Ästhetik und Ordnung: Dauercamper gestalten ihre Parzellen oft wie kleine Gärten mit festen Vorzelten, Zäunen, Pflanzen und Dekorationen. Dies kann für touristische Camper, die das "ursprüngliche" Camping-Erlebnis suchen, befremdlich wirken oder als "Verschandelung" empfunden werden. Gleichzeitig können Dauercamper sich durch "wildes" Campen oder mangelnde Ordnung der Touristen gestört fühlen.


2. Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen

  • Auslastung und Verfügbarkeit: Dauercamper nutzen die Sanitäranlagen, Waschmaschinen, Spielplätze und andere Einrichtungen des Campingplatzes täglich. In der Hauptsaison kann dies zu Engpässen und Frustration bei touristischen Campern führen, die die Einrichtungen nur für ihren kurzen Aufenthalt nutzen möchten.
  • Umgang mit Regeln: Es können unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wer welche Regeln auf dem Platz einhält oder durchsetzt. Dauercamper kennen die informellen Regeln und Gepflogenheiten oft besser und fühlen sich möglicherweise berechtigt, Touristen auf diese hinzuweisen, was zu Reibereien führen kann.


3. Soziale Dynamiken und Gruppengefühle

  • "Wir gegen die"-Mentalität: Es kann sich eine Trennung zwischen "eingesessenen" Dauercampern und "Besuchern" entwickeln. Dauercamper können eine engere Gemeinschaft bilden und touristische Camper als Eindringlinge oder "Fremde" wahrnehmen, die ihre Ruhe stören.
  • Neid und Vorurteile: Von beiden Seiten können Vorurteile entstehen. Touristen könnten Dauercamper als "Sonderlinge" oder "Arme Leute" abstempeln, während Dauercamper Touristen als "rücksichtslose Urlauber" sehen könnten, die nur kurz da sind und Unordnung hinterlassen.
  • Gefühl der "Überfremdung": Besonders in Touristengebieten kann es vorkommen, dass die Anzahl der touristischen Camper in der Saison die der Dauercamper übersteigt. Dies kann bei den Dauercampern ein Gefühl der "Überfremdung" oder des Verlusts ihrer gewohnten Umgebung auslösen.


4. Rechtliche und administrative Unsicherheiten

  • Baurechtliche Grauzone: Das dauerhafte Wohnen auf Campingplätzen ist in Deutschland baurechtlich oft nicht vorgesehen und wird teilweise nur geduldet. Dies kann zu Unsicherheiten und Konflikten mit Behörden führen, die sich indirekt auf das Verhältnis zwischen Dauer- und touristischen Campern auswirken können. Beispielsweise, wenn Bauauflagen oder Nutzungsbeschränkungen erlassen werden, die alle betreffen.
  • Melderechtliche Situation: Auch wenn sich viele Dauercamper auf Campingplätzen mit Erstwohnsitz anmelden können, bedeutet dies nicht, dass das Baurecht das dauerhafte Wohnen dort erlaubt. Diese Diskrepanz kann zu Konflikten mit dem Platzbetreiber oder den Behörden führen.
  • Platzordnung und deren Auslegung: Die Platzordnung soll das Zusammenleben regeln, aber die Auslegung und Durchsetzung kann je nach Sichtweise (Dauercamper vs. Tourist) variieren.


Fazit

Um Konflikte zu minimieren, ist eine klare Kommunikation seitens des Campingplatzbetreibers unerlässlich. Eine deutlich formulierte Platzordnung, die sowohl die Bedürfnisse der Dauercamper als auch der touristischen Gäste berücksichtigt, kann helfen. Ebenso kann eine räumliche Trennung von Dauerstellplätzen und Touristenbereichen Konfliktpotenziale reduzieren. Letztlich ist gegenseitiger Respekt und Verständnis für die unterschiedlichen Lebensweisen entscheidend, um ein harmonisches Miteinander auf dem Campingplatz zu gewährleisten.

Der BVCD empfiehlt: Campingplätze sind touristische Einrichtungen und sollen auch so gehandhabt werden. Erstwohnsitze sollten von den Campingplatzbetreiber nicht geduldet werden. Also: niemals eine Vermieterbescheinigung für einen Wohnsitz herausgeben!

Was kostet ein Dauercamping-Standplatz?

Die Kosten für einen Dauercamping-Standplatz in Deutschland können stark variieren, da sie von vielen Faktoren abhängen. Eine pauschale Angabe ist daher schwierig, folgende Daten können jedoch eine gute Orientierung für Preisspannen geben (Stand Juli 2025).

Durchschnittliche Kosten und Preisspannen für Dauercamping in Deutschland (pro Jahr):

Die reinen Stellplatzgebühren (Pacht) liegen im Durchschnitt bei etwa 800 Euro bis 1.500 Euro pro Jahr.

Spanne der Pacht/Stellplatzmiete (rein für den Platz):

  • Günstigere Plätze (oft weniger touristisch, ländlicher): Ab 500 € bis 1.000 € pro Jahr. Manchmal werden auch monatliche Pauschalen von 60 € - 80 € genannt, was aufs Jahr gerechnet etwa 720 € - 960 € ergibt.
  • Durchschnittliche Plätze: 1.000 € bis 1.500 € pro Jahr.
  • Premium-Plätze (Top-Lage, gute Ausstattung, an Seen oder Küsten): 1.500 € bis 4.500 € pro Jahr und mehr. Besonders Plätze direkt am Wasser oder mit speziellen Annehmlichkeiten können deutlich teurer sein.

Wichtige zusätzliche Kostenfaktoren (neben der reinen Platzmiete):

Die reine Stellplatzgebühr ist nur ein Teil der Gesamtkosten. Hinzu kommen weitere Nebenkosten, die sich erheblich summieren können:

  1. Stromkosten:
    • Meist nicht in der Standplatzgebühr enthalten.
    • Abrechnung nach Verbrauch (kWh), Preise liegen oft zwischen 0,60 € und 0,90 € pro kWh.
    • Eine pauschale Stromgrundgebühr kann hinzukommen.
    • Der Verbrauch hängt stark von der Nutzung (Heizen im Winter!) und den Elektrogeräten ab. Pro Jahr können hier 300 € bis 700 € und mehr anfallen.
  2. Wasserkosten:
    • Oft in der Standplatzgebühr enthalten oder als Pauschale (z.B. 50 € bis 200 € pro Jahr).
    • Manchmal auch nach Verbrauch (ca. 4 € bis 7 € pro m³).
    • Kanalgebühren/Abwasser sind meist integriert oder separat aufgeführt.
  3. Müll-/Abfallgebühren:
    • Oft als jährliche Pauschale abgerechnet, z.B. 40 € bis 100 € pro Jahr.
  4. Personengebühren:
    • Manchmal sind nur ein oder zwei Personen in der Pacht inbegriffen. Für jede weitere Person (Erwachsene oder Kinder) fallen zusätzliche jährliche Gebühren an, z.B. 30 € bis 150 € pro Person/Jahr.
  5. Kurtaxe / Gästebeitrag:
    • Wird von der Gemeinde erhoben, wenn der Campingplatz in einer touristischen Region liegt. Variiert stark je nach Ort und Personenzahl. Kann pauschal für Dauercamper abgerechnet werden (z.B. 50 € bis 150 € pro Jahr).
  6. Sonderleistungen / Zusätzliche Posten:
    • Zweitfahrzeug: Oft extra Gebühren (z.B. 50 € bis 80 € pro Jahr).
    • Hunde: Extra Gebühren (z.B. 30 € bis 70 € pro Hund/Jahr).
    • Internet/WLAN: Manchmal inklusive, oft aber kostenpflichtig als monatliche oder jährliche Pauschale.
    • Winterstellgebühr: Wenn der Platz in den Wintermonaten offiziell geschlossen ist, aber der Wohnwagen stehen bleiben darf, wird manchmal eine zusätzliche Winterstellgebühr erhoben (z.B. 100 € bis 250 € für die Wintermonate).
    • Anschlussgebühren: Einmalige Gebühren für Strom-, Wasser-, Abwasser- oder TV-Anschlüsse bei Neuansiedlung.
    • Kaution: Eine einmalige Kaution ist oft fällig (z.B. 300 € bis 1.000 €).
    • Versicherungen: Eine separate Wohnwagen- oder Mobilheimversicherung ist dringend empfohlen und wird von einigen Plätzen vorausgesetzt (ca. 150 € bis 250 € pro Jahr).


Gesamtkosten pro Jahr:

Wenn man alle Nebenkosten mitrechnet, muss man für einen Dauercamping-Stellplatz in Deutschland durchschnittlich mit rund 1.500 € bis 3.000 € pro Jahr rechnen. In Spitzenlagen oder bei hohem Verbrauch können die Kosten auch über 4.000 € liegen.


Beispiele aus der Praxis (variieren stark):

  • Einige Plätze bieten Standard-Stellplätze für 1.175 € bis 1.700 € pro Jahr (je nach Größe), zuzüglich Strom, Müll, Wasser, etc.
  • Pachtpreise von 3.000 € bis 4.500 € pro Jahr für Kategorie 1 (direkt am Wasser) werden ebenfalls genannt, plus Nebenkosten.
  • Günstigere monatliche Pauschalen von 60 € (reiner Platz), zu denen dann aber noch alle Nebenkosten und Verbräuche kommen, die den Preis auf das Jahresmittel anheben.


Es ist also unerlässlich, sich direkt beim jeweiligen Campingplatz nach der detaillierten Preisliste für Dauercamping zu erkundigen und alle Posten genau zu prüfen. 

Stromerzeugung durch Balkonkraftwerke bei Dauercampern 

Die Installation und Nutzung von Balkonkraftwerken (offiziell "Steckersolargeräte") durch Dauercamper auf einem Campingplatz wirft spezifische rechtliche und technische Fragen auf, die über die Nutzung im privaten Haushalt hinausgehen. Der Campingplatzbetreiber hat hier eine besondere Verantwortung, die sowohl die Sicherheit auf dem Platz als auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften umfasst. 

1. Rechtliche Grundlagen und Besonderheiten für Campingplätze 

Grundsätzlich sind Balkonkraftwerke in Deutschland seit 2024 mit einer Modulleistung von bis zu 2000 Watt Peak (Wp) und einer Wechselrichterleistung von maximal 800 Watt zulässig. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur ist Pflicht. Eine separate Anmeldung beim Netzbetreiber ist seit April 2024 nicht mehr notwendig. 

Für Dauercamper auf einem Campingplatz ergeben sich jedoch Besonderheiten: 

  • Pachtvertrag/Platzordnung: Der Campingplatzbetreiber hat das Hausrecht und kann in seinen Pachtverträgen oder der Platzordnung Regelungen zur Nutzung von elektrischen Geräten und zur Installation von Solaranlagen auf den Parzellen festlegen. Ein generelles Verbot ist denkbar, aber auch die Erlaubnis unter bestimmten Auflagen.
  • Netzanschluss des Campingplatzes: Der Campingplatz verfügt über ein eigenes Stromnetz, das in der Regel von einem lokalen Netzbetreiber versorgt wird. Die Einspeisung von Strom aus Balkonkraftwerken in dieses private Netz des Campingplatzes ist kritisch zu betrachten.
  • Mobile Nutzung vs. feste Installation: 
  • Mobile Inselsysteme: Wenn das Balkonkraftwerk den erzeugten Strom ausschließlich in eine Batterie oder das Bordnetz des Wohnwagens/Wohnmobils speist und nicht mit dem Stromnetz des Campingplatzes verbunden ist, handelt es sich um ein sogenanntes "Inselsystem". Solche Systeme müssen nicht im Marktstammdatenregister angemeldet werden, da sie nicht mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind. Sie bieten maximale Flexibilität und sind in der Regel unproblematisch.
  • Netzgekoppelte Anlagen: Wenn das Balkonkraftwerk über eine Steckdose oder einen Festanschluss Strom direkt in das Stromnetz des Campingplatzes einspeist, gelten die allgemeinen Regeln für Balkonkraftwerke. Hierbei müssen die Module sicher befestigt sein und die technische Ausführung den Normen entsprechen.


2. Technische Herausforderungen und Sicherheitsaspekte 

  • Netzstabilität und Überlastung: Das Stromnetz eines Campingplatzes ist oft nicht für die Einspeisung von dezentral erzeugtem Strom ausgelegt. Rückspeisungen in das Campingplatznetz könnten zu Spannungsspitzen, Überlastungen oder ungenauen Zählern führen.
  • Fehlende Rücklaufsperre: Ältere Stromzähler auf Campingplätzen verfügen möglicherweise nicht über eine Rücklaufsperre. Das würde bedeuten, dass bei einer Einspeisung von Solarstrom ins Netz des Campingplatzes der Zähler rückwärts läuft und der Camper für "produzierten" Strom bezahlt wird, obwohl er ihn nur ins private Netz des Campingplatzes eingespeist hat. Dies wäre aus Sicht des Betreibers ein finanzieller Verlust und rechtlich problematisch.
  • Elektrotechnische Sicherheit: Die Installation muss fachgerecht erfolgen, um Kurzschlüsse, Brände oder Stromschläge zu verhindern. Unsachgemäße Anschlüsse können gefährlich sein.
  • Standfestigkeit und Sturmsicherung: Balkonkraftwerke müssen sicher befestigt sein, um bei starkem Wind oder Sturm nicht umzufallen oder Teile herabfallen zu lassen. Dies ist auf einem Campingplatz, wo die Anlagen oft nicht fest an einem Gebäude montiert werden können, eine besondere Herausforderung.


3. Haftungsfragen 

Die Haftung ist ein zentraler Punkt für den Campingplatzbetreiber: 

  • Betreiberhaftung: Der Betreiber hat eine Verkehrssicherungspflicht für seinen Campingplatz. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass von den Anlagen und Einrichtungen auf seinem Gelände keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dies schließt auch die Anlagen der Dauercamper ein, wenn er deren Installation und Betrieb duldet oder erlaubt.
  • Schäden durch Balkonkraftwerke: Entstehen durch ein Balkonkraftwerk eines Dauercampers Schäden an Eigentum des Campingplatzes (z.B. Stromnetz, Gebäude) oder Dritter (z.B. Wohnwagen des Nachbarn, Personen), kann der Betreiber in die Haftung genommen werden, wenn er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
  • Versicherungsschutz: Es ist zu prüfen, ob die private Haftpflichtversicherung des Dauercampers Schäden durch sein Balkonkraftwerk abdeckt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat seine Musterbedingungen für Hausratversicherungen erweitert, um Balkonkraftwerke einzuschließen. Dennoch sollte der Dauercamper seinen Versicherer informieren. Der Campingplatzbetreiber sollte prüfen, ob seine eigene Betriebshaftpflichtversicherung solche Risiken abdeckt.


4. Maßnahmen des Campingplatzbetreibers in unterschiedlichen Einzelfällen 

Der Campingplatzbetreiber muss proaktiv handeln und eine klare Strategie entwickeln, wie er mit dem Thema Balkonkraftwerke umgeht. Hier sind mögliche Maßnahmen je nach Szenario: 

4.1 Szenario 1: Generelles Verbot von netzgekoppelten Balkonkraftwerken 

  • Maßnahme: Aufnahme eines klaren Verbots von netzgekoppelten Balkonkraftwerken in die Platzordnung und in die Pachtverträge für Dauercamper.
  • Kommunikation: Deutliche Kommunikation des Verbots an alle Dauercamper bei Vertragsabschluss und bei Bekanntwerden neuer Anlagen.
  • Kontrolle: Regelmäßige Kontrollen der Parzellen, um die Einhaltung des Verbots zu überprüfen.
  • Reaktion bei Verstoß: Bei Zuwiderhandlung Abmahnung und gegebenenfalls Aufforderung zum Abbau. Im Wiederholungsfall könnten Vertragsstrafen oder die Kündigung des Pachtvertrags in Betracht gezogen werden.
  • Ausnahme: Mobile Inselsysteme (ohne Netzeinspeisung) sollten ausdrücklich erlaubt sein, da sie keine Gefahr für das Campingplatznetz darstellen.

4.2 Szenario 2: Erlaubnis von netzgekoppelten Balkonkraftwerken unter strengen Auflagen 

Dies ist der komplexeste Fall und erfordert die höchste Sorgfalt des Betreibers. 

  • Maßnahme 1: Schriftliche Genehmigungspflicht: Jede Installation eines Balkonkraftwerks muss vom Campingplatzbetreiber schriftlich genehmigt werden.
  • Maßnahme 2: Technische Überprüfung durch Fachkraft: 
  • Der Camper muss auf eigene Kosten eine Elektrofachkraft beauftragen, die die Installation prüft und bescheinigt, dass sie den anerkannten Regeln der Technik (z.B. VDE-Normen) entspricht und sicher ist.
  • Insbesondere muss die Fachkraft bestätigen, dass der Anschluss an das Campingplatznetz sicher ist und es zu keiner unkontrollierten Rückspeisung kommen kann (z.B. durch Installation eines geeigneten Zählers mit Rücklaufsperre oder eines speziellen Einspeisemanagements).
  • Der Campingplatzbetreiber sollte sich das Prüfprotokoll und die Konformitätserklärung vorlegen lassen.
  • Maßnahme 3: Anmeldung im Marktstammdatenregister: Der Camper muss dem Betreiber einen Nachweis über die erfolgreiche Anmeldung des Balkonkraftwerks im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vorlegen.
  • Maßnahme 4: Klare Regelungen zur Haftung und Versicherung: 
  • Im Pachtvertrag muss explizit festgehalten werden, dass der Dauercamper die volle Haftung für alle Schäden trägt, die durch sein Balkonkraftwerk entstehen.
  • Der Camper muss den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes (private Haftpflichtversicherung, die Schäden durch Balkonkraftwerke abdeckt) erbringen.
  • Der Betreiber sollte prüfen, ob seine eigene Betriebshaftpflicht die Restrisiken abdeckt, die trotz der Maßnahmen des Campers bestehen bleiben könnten.
  • Maßnahme 5: Regelungen zur Montage und Standsicherheit: 
  • Vorgaben zur sicheren Befestigung der Module (z.B. keine baulichen Veränderungen an gemieteten Unterkünften, keine Beeinträchtigung der Verkehrswege).
  • Anlagen müssen sturmsicher montiert werden und dürfen bei starkem Wind nicht zur Gefahr werden.
  • Maßnahme 6: Keine Vergütung für Einspeisung: Es muss klargestellt werden, dass der Campingplatzbetreiber keine Vergütung für eingespeisten Strom zahlt. Im Gegenteil, es sollte vermieden werden, dass der Zähler rückwärts läuft und der Campingplatzbetreiber durch die Einspeisung des Dauercampers benachteiligt wird. Gegebenenfalls muss eine technische Lösung gefunden werden, die eine Rückspeisung ins öffentliche Netz des Campingplatzes unterbindet oder kontrolliert.
  • Maßnahme 7: Wartung und Prüfung: Der Betreiber sollte sich das Recht vorbehalten, die Anlagen regelmäßig oder bei Verdacht auf Mängel durch eine Fachkraft überprüfen zu lassen. Die Kosten dafür trägt in der Regel der Camper.

4.3 Szenario 3: Fokus auf Inselsysteme und mobile Lösungen 

  • Maßnahme: Aktive Förderung und Empfehlung von mobilen Solaranlagen, Powerstations und Inselsystemen, die nicht an das Campingplatznetz angeschlossen werden.
  • Aufklärung: Bereitstellung von Informationen für Dauercamper über die Vorteile und die unkomplizierte Nutzung solcher Systeme.
  • Vorteile hervorheben: Betonung der Autarkie und Flexibilität, die diese Systeme bieten, ohne die komplexen rechtlichen und technischen Fragen der Netzeinspeisung aufzuwerfen.
  • Klare Abgrenzung: Deutliche Kommunikation, dass nur solche autarken Lösungen ohne Netzeinspeisung uneingeschränkt erlaubt sind.