Sonderabschreibungen für Campingplätze

Campingplätze in Deutschland können von den Sonderabschreibungen der Bundesregierung profitieren, indem sie in verschiedene Bereiche investieren, die sowohl die Attraktivität des Platzes steigern als auch den Betrieb optimieren.
Bitte beachten: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern ist lediglich als Thema für eine Investitionsüberlegung gedacht!

Hier sind mögliche Themen und Investitionsbereiche:

1. Nachhaltigkeit und Umweltschutz:

Dies ist ein zentrales Thema, das sowohl den ökologischen Fußabdruck reduziert als auch bei umweltbewussten Campern gut ankommt.

  • Erneuerbare Energien:
    • Photovoltaikanlagen: Installation von Solarpaneelen auf Dächern von Gebäuden (Rezeption, Sanitärgebäude, Restaurants) oder als Carports für Fahrzeuge. Dies deckt nicht nur einen Teil des Eigenbedarfs, sondern kann auch zur Einspeisung ins Netz genutzt werden.
    • Solarthermie: Nutzung von Sonnenenergie zur Warmwasserbereitung in Sanitäranlagen oder Schwimmbädern.
    • Windkraft: Bei entsprechender Lage und Genehmigung kleine Windkraftanlagen zur Stromerzeugung.
  • Wassermanagement:
    • Regenwassernutzung: Sammlung von Regenwasser zur Bewässerung von Grünflächen oder Toilettenspülungen.
    • Grauwasser-Recycling: Aufbereitung von Dusch- und Waschwasser für die Toilettenspülung oder Gartenbewässerung.
    • Wasser effiziente Armaturen: Installation von Sparduschköpfen und Wasserhähnen.
  • Abfallmanagement:
    • Erweiterte Mülltrennungssysteme: Installation von leicht zugänglichen und gut beschilderten Müllsammelstellen für verschiedene Fraktionen.
    • Kompostieranlagen: Eigene Kompostierung von Grünabfällen und Bioabfällen.
  • E-Mobilität:
    • Ladesäulen für Elektrofahrzeuge: Installation von Ladestationen für E-Autos und E-Bikes für Gäste. Dies wird zunehmend ein entscheidendes Kriterium für Camper.
    • Elektrische Servicefahrzeuge: Anschaffung von elektrisch betriebenen Golfcarts oder Nutzfahrzeugen für den Platzservice.
  • Gebäude- und Infrastruktursanierung:
    • Energetische Sanierung von Gebäuden: Dämmung von Dächern und Fassaden, Austausch alter Fenster und Türen durch energieeffiziente Modelle.
    • Moderne Heizsysteme: Umstellung auf Wärmepumpen oder Biomasseheizungen.
    • LED-Beleuchtung: Austausch der gesamten Beleuchtung (innen und außen) durch energieeffiziente LED-Systeme.


2. Digitalisierung und Smart Camping:

Die Modernisierung der Infrastruktur durch digitale Lösungen steigert den Komfort für Gäste und die Effizienz des Betriebs.

  • Buchungs- und Verwaltungssysteme: Investition in moderne Software für Online-Buchungen, Check-in/Check-out, Platzmanagement und Gästekommunikation.
  • WLAN-Infrastruktur: Ausbau und Verbesserung der WLAN-Abdeckung auf dem gesamten Platz. Dies ist heute für viele Gäste ein Muss.
  • Smart-Home-Lösungen in Mietunterkünften: Integration von smarten Thermostaten, Beleuchtung oder Zugangssystemen in Mobilheimen oder Glamping-Unterkünften.
  • Digitale Infotafeln und Wegeleitung: Interaktive Bildschirme mit Informationen zu Aktivitäten, Wetter oder Umgebung.
  • App-basierte Services: Entwicklung einer eigenen Campingplatz-App für Buchungen, Platzinformationen, Restaurantbestellungen oder Notfalldienste.


3. Komfort und Attraktivität der Stellplätze und Mietunterkünfte:

Um neue Gästegruppen anzusprechen und Bestandskunden zu halten.

  • Hochwertige Stellplätze:
    • Befestigte Parzellen: Verbesserte Untergründe für Caravans und Wohnmobile.
    • Individuelle Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse: Direkte Anschlüsse an den Stellplätzen für mehr Komfort.
    • Schatten spendende Bepflanzung: Pflanzung von Bäumen und Sträuchern für mehr Schatten und Privatsphäre.
  • Glamping-Angebote:
    • Investition in hochwertige Mietunterkünfte: Jurten, Safarizelte, Baumhäuser, Tiny Houses oder exklusive Mobilheime mit eigener Sanitärzelle und Küche.
    • Wellness-Angebote in Mietunterkünften: Private Whirlpools oder Saunen.
  • Sanitäranlagen:
    • Modernisierung und Renovierung: Zeitgemäßes Design, hochwertige Materialien, barrierefreie Zugänge, Familienbadezimmer.
    • Beheizung der Sanitärgebäude: Insbesondere in der Vor- und Nachsaison wichtig.


4. Freizeitangebote und Infrastruktur:

Um den Mehrwert für die Gäste zu steigern.

  • Kinderspielplätze: Neuanschaffung oder Modernisierung von Spielgeräten, Schaffung von thematischen Spielbereichen.
  • Sportanlagen: Bau oder Modernisierung von Sportplätzen (Volleyball, Basketball, Tennis), Boulebahnen, Minigolfanlagen.
  • Schwimmbäder und Badeseen: Sanierung oder Neubau von Pools, Investition in Wasserattraktionen, Gestaltung von sicheren und attraktiven Badestellen an Gewässern.
  • Gastronomie und Einkaufsmöglichkeiten: Modernisierung von Restaurants, Cafés, Kiosken oder kleinen Supermärkten auf dem Platz.
  • Gemeinschaftsräume: Renovierung oder Bau von Aufenthaltsräumen, Fernsehzimmern oder Mehrzweckhallen.
  • Barrierefreiheit: Umfassende Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung des gesamten Platzes, von Wegen über Sanitäranlagen bis zu Mietunterkünften.


5. Sicherheit und Brandschutz:

Auch wenn dies oft nicht direkt als Investition für "Attraktivität" gesehen wird, sind moderne Sicherheitsstandards unerlässlich und fallen unter Abschreibungen.

  • Videoüberwachung: Installation von Kameras an neuralgischen Punkten.
  • Brandmeldeanlagen und Löschsysteme: Aktualisierung und Installation gemäß aktuellen Vorschriften.
  • Beleuchtungskonzepte: Verbesserte Ausleuchtung von Wegen und Plätzen in der Nacht.


Wichtige Hinweise zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen:

  • Informieren Sie sich detailliert: Die genauen Bedingungen und Fristen für die Sonderabschreibungen sind entscheidend. Konsultieren Sie hierfür einen Steuerberater oder informieren Sie sich direkt bei den zuständigen Behörden (z.B. Bundesfinanzministerium oder lokale Finanzämter).
  • Dokumentation: Führen Sie eine sorgfältige Dokumentation aller Investitionen, Rechnungen und Nachweise.
  • Förderprogramme prüfen: Neben den Sonderabschreibungen gibt es möglicherweise weitere Förderprogramme auf Landes- oder Bundesebene, insbesondere für nachhaltige oder digitale Projekte. Eine Kombination kann die Rentabilität der Investition weiter erhöhen.
  • Zukunftsorientierung: Investitionen in die oben genannten Bereiche sind nicht nur für die Sonderabschreibungen relevant, sondern sichern auch die Zukunftsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Campingplatzes in einem sich wandelnden Markt. Camper legen zunehmend Wert auf Komfort, Digitalisierung und Nachhaltigkeit.


Durch gezielte und strategische Investitionen können Campingplätze die angebotenen Sonderabschreibungen optimal nutzen und gleichzeitig ihren Betrieb modernisieren und attraktiv für eine breite Gästeschicht machen. 

Mobilheime als Investitionsgut interessant für Abschreibung auf Campingplätzen?

Die Frage, ob Investitionen in Mobilheime auf Campingplätzen ab 2025 in die erhöhte Abschreibung aufgenommen werden können, ist komplex und hängt stark von der rechtlichen Einordnung des Mobilheims sowie den spezifischen Förderprogrammen und Gesetzesänderungen ab. Grundsätzlich gibt es im deutschen Steuerrecht verschiedene Arten von Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung - AfA):

  1. Lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG: Dies ist die Regelsabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegt ist.
  2. Degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG: Diese wurde in der Vergangenheit immer wieder befristet eingeführt, insbesondere als Konjunkturmaßnahme. Dabei kann in den ersten Jahren ein höherer Prozentsatz abgeschrieben werden als bei der linearen Abschreibung.
  3. Sonderabschreibungen nach § 7a und § 7b EStG: Diese ermöglichen über die normale AfA hinausgehende Abschreibungen unter bestimmten Voraussetzungen, oft zur Förderung spezifischer Investitionen (z.B. Mietwohnungsneubau).
  4. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG: Dieser erlaubt es KMU, bereits vor der eigentlichen Investition einen Teil der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend zu machen.

Wesentliche Unterscheidung: Bewegliches vs. unbewegliches Wirtschaftsgut

Dies ist der entscheidende Punkt für Mobilheime:

  • Mobilheime als bewegliche Wirtschaftsgüter:
    • Definition: Wenn ein Mobilheim so konstruiert und aufgestellt ist, dass es grundsätzlich jederzeit versetzt werden kann, ohne seine Funktion oder Substanz wesentlich zu beeinträchtigen (z.B. auf Rädern stehend, nicht fest mit dem Boden verbunden, Anschlüsse leicht lösbar), wird es in der Regel als bewegliches Wirtschaftsgut eingestuft.
    • Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV"). Ein Mobilheim kann hier Parallelen zu Wohnmobilen haben, für die oft eine Nutzungsdauer von 8 Jahren angenommen wird, was einer linearen Abschreibung von 12,5 % pro Jahr entspricht.
    • Degressive Abschreibung (aktueller Stand): Eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter war in Deutschland für Investitionen zwischen dem 1.1.2020 und 31.12.2021 als Corona-Hilfe wieder eingeführt worden. Ab dem 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 ist nach den jüngsten Plänen (Stand Juni 2025) wieder eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen. Diese soll das Dreifache der linearen AfA, maximal 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, betragen. Wenn Ihr Mobilheim als bewegliches Wirtschaftsgut eingestuft wird, könnte es von dieser neuen degressiven Abschreibung profitieren, sofern die Investition in diesem Zeitraum erfolgt.
    • Investitionsabzugsbetrag (IAB): Für die Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern können KMU (mit bestimmten Gewinngrenzen) einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten bilden. Dies reduziert den zu versteuernden Gewinn im Jahr der Bildung. Wenn das Mobilheim dann tatsächlich angeschafft wird, wird der IAB gewinnerhöhend aufgelöst und die Bemessungsgrundlage für die reguläre AfA entsprechend gemindert. Dies ist eine sehr attraktive Gestaltungsmöglichkeit.
  • Mobilheime als unbewegliche Wirtschaftsgüter (Gebäude/Gebäudeteile):
    • Definition: Wenn ein Mobilheim fest mit dem Boden verbunden ist (z.B. über ein Fundament, nicht mehr ohne weiteres versetzbar, feste und aufwendige Installationen), kann es baurechtlich und steuerlich als Gebäude oder Gebäudeteil eingeordnet werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es als "Wochenendhaus" oder "Campinghaus" dauerhaft auf einem Grundstück steht und auch baurechtlich als solches genehmigt wurde.
    • Abschreibung: Gebäude werden in der Regel linear über einen Zeitraum von 33,3 Jahren (3 % AfA pro Jahr) oder 40 Jahren (2,5 % AfA pro Jahr) abgeschrieben.
    • Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) und degressive AfA für Wohngebäude: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG (oft 5 % p.a. für vier Jahre zusätzlich zur linearen AfA) und die degressive AfA für Wohngebäude (oft 5 % p.a. vom Restwert) sind speziell für die Schaffung von neuem Wohnraum konzipiert und an strenge Voraussetzungen gebunden (z.B. energetische Standards, Baukostenobergrenzen, Nutzung zur Vermietung zu Wohnzwecken). Es ist sehr unwahrscheinlich, dass ein Mobilheim auf einem Campingplatz unter diese spezifischen Regelungen fällt, da diese primär auf fest installierte Gebäude abzielen, die dem Mietwohnungsmarkt dienen und den Anforderungen der Landesbauordnungen für Wohngebäude entsprechen müssen. Die Klassifizierung als "Wohnraum" im Sinne dieser Sonderabschreibungen ist für temporäre Ferienunterkünfte auf Campingplätzen in der Regel nicht gegeben.

Geplante Änderungen ab 2025 und Relevanz für Mobilheime:

Die Diskussion um "erhöhte Abschreibungen ab 2025" bezieht sich primär auf:

  1. Reaktivierung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Wie oben erwähnt, ist diese ab 1. Juli 2025 bis Ende 2027 geplant. Wenn Ihr Mobilheim als bewegliches Wirtschaftsgut gilt, könnten Sie davon profitieren.
  2. Mögliche Änderungen bei der degressiven AfA für Wohngebäude: Hier gab es bereits eine befristete Einführung, und weitere Diskussionen über eine Fortsetzung oder Anpassung könnten im Rahmen von Wohnungsbaupaketen relevant werden. Diese betreffen Mobilheime auf Campingplätzen aber meist nicht, da sie keine "Wohngebäude" im klassischen steuerrechtlichen Sinne sind.


Fazit für Campingplatzbetreiber:

Investitionen in Mobilheime auf Campingplätzen können unter bestimmten Umständen von erhöhten Abschreibungen profitieren, insbesondere wenn sie als bewegliche Wirtschaftsgüter qualifiziert werden.

  • Ja, Investitionen in Mobilheime könnten ab dem 1. Juli 2025 in die erhöhte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (insbesondere die Klassifizierung als bewegliches Wirtschaftsgut und die Einhaltung des Investitionszeitraums).
  • Darüber hinaus bleiben der Investitionsabzugsbetrag (IAB) für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die reguläre lineare Abschreibung über 8 Jahre (12,5% p.a.) sehr attraktive steuerliche Instrumente.


Wichtig:

  • Die genaue steuerliche Einordnung eines Mobilheims hängt immer von den konkreten baulichen Gegebenheiten, den Anschlüssen und der Genehmigungssituation ab. Eine feste Verbindung mit dem Boden oder eine Einordnung als bauliche Anlage durch die örtliche Baubehörde kann dazu führen, dass es als unbewegliches Wirtschaftsgut (Gebäude) gilt und damit nur die deutlich geringeren Gebäude-Abschreibungen zur Anwendung kommen.
  • Es ist zwingend notwendig, vor größeren Investitionen einen Steuerberater zu konsultieren, der die spezifischen Gegebenheiten Ihres Campingplatzes und der geplanten Mobilheime prüfen und die optimale steuerliche Gestaltung aufzeigen kann. Er kann auch über die jeweils aktuellen Gesetzeslagen und geplanten Änderungen informieren. 


Bitte beachten: Die oben genannten Informationen haben nicht den Status einer rechtlichen Beratung! Sie dienen lediglich als Grundlage für eine potenzielle Situation.