Neues Melderecht ab 2025
Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürger der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 323). Ein Bestandteil des BEG IV ist die Änderung des Bundesmeldegesetzes (BMG), welche die besondere Meldepflicht für inländische Gäste in Beherbergungsbetrieben abschafft. Für ausländische Gäste bleibt die Meldepflicht bestehen. Das Gesetz wird zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Handlungsempfehlungen für Campingplätze
Aufgrund des Beherbergungsvertrages verfügen Beherbergungsbetriebe auch weiterhin über das grundsätzliche Recht, Gästedaten zu erheben – auch von deutschen Staatsbürgern. Zudem könnte bei Verweigerung einer Datenpreisgabe das Hausrecht geltend gemacht werden. Ausländische Gäste sind auch weiterhin per Meldegesetz anzumelden und zu authentifizieren. Hierfür sind auch zukünftig Meldescheine vorzuhalten, auszudrucken und vom Gast zu unterschreiben. Dieser Personenkreis ist nicht von der Melderechtsänderung betroffen. Auch die Aufbewahrungspflicht der Meldescheine von mindestens einem Jahr und maximal drei zusätzlichen Monaten bleibt hierbei unberührt. Anstelle der handschriftlichen Unterschrift auf dem Meldeschein ausländischer Gäste kann auch eine Authentifizierung durch einen kartengebundenen Zahlungsvorgang (SCA) oder die Ausweisauslesung erfolgen. Auch der Einsatz eines Check-in-Automaten sei dem Beherbergungsbetrieb selbst überlassen. Für all diese Fälle gilt, dass die Rechtkonformität in Bezug auf den Authentifizierungsvorgang alles andere als trivial ist und unbedingt beachtet werden sollte. Im Rahmen des Buchungsprozesses oder einer Pre-Stay-Kommunikation mit dem Gast kann in den meisten Fällen bereits die Staatsangehörigkeit der Gäste abgefragt werden, damit diese Information dem Front Office bekannt ist, wenn der Gast am Ankunftstag eincheckt. Es ist zu empfehlen, die Frage nach der Staatsangehörigkeit als ein (Pflicht-) Feld in den Buchungsprozess auf der eigenen Homepage zu integrieren. Bei Walk-ins ist beim Check-in darauf hinzuweisen, dass Gäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit einen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben und einen Identitätsnachweis vorzulegen haben oder eine Authentifizierung durch einen kartengebundenen Zahlungsvorgang (SKA) oder die Ausweisauslesung erfolgt.
Allerdings ist zu beachten: Falls sich der Beherbergungsbetrieb in einem Kurort, Erholungsort, Tourismusort etc. befindet und dort gemäß Kommunalabgabengesetz des Landes eine gästeseitige Abgabepflicht besteht, ist eine Meldung aller Gästeankünfte an die jeweilige Gemeinde weiterhin erforderlich. Der Umfang der zu übermittelnden Daten sowie die Anforderungen zur Ausstellung gültiger Gästekarten werden in der Regel von der Gemeinde festgelegt und in der entsprechenden Satzung verankert.
Bei Nutzung eines PMS zur Gastdatenerfassung empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Dienstleister. Ggfls. müssen im System Anpassungen an der Schnittstelle zur Datenübergabe in Absprache mit dem Anbieter des elektronischen Gastbeitragssystems vorgenommen werden.
Wichtig – Landesamt für Statistik: Die Meldepflicht laut Bundesmeldegesetz ist nicht gleichzusetzen mit der Meldung an das Landesamt für Statistik. Die hierfür zur Verfügung stehenden Portale sind weiterhin gemäß dem Beherbergungsstatistikgesetz – BeherbStatG im bekannten Umfang zu bedienen. Für Kur- und Erholungsorte gibt es bereits Dienstleister, die die Gastmeldung, die Verrechnung des Gastbeitrags und die Ausstellung der Gästekarten in einem System anbieten, das gleichzeitig die Meldung an das Statistische Landesamt übernimmt. Hier ist bei Bedarf mit entsprechenden Unternehmen oder gegebenenfalls der Gemeinde Kontakt aufzunehmen.
Erstellt von: Hotelverband Deutschland (IHA), Deutscher Tourismusverband (DTV), Deutscher Heilbäderverband (DHV), AVS Abrechnungs- und Verwaltungs-Systeme GmbH, hotelbird GmbH