Campingplatzverordnungen der Bundesländer

Die Verordnungen im Überblick. Gelistet sind nur Bundesländer, die als Mitgliedsverbände im BVCD gelistet sind.
Generell sind Campingplatzverordnungen Ländersache. Nicht alle Bundesländer verfügen über eine Campingplatzverordnung.

Baden-Württemberg

 

Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Camping- und Wochenendplätze
(Camping- und Wochenendplatzverordnung - CPlVO)
Vom 13. Juni 2023


Zum 23.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe


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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Titel Gültig ab
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CPlVO) vom 13. Juni 2023 | 01.07.2023
Eingangsformel | 01.07.2023
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.07.2023
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.07.2023
§ 3 - Zufahrt und innere Fahrwege | 01.07.2023
§ 4 - Mindestabstände zwischen Aufstellplätzen | 01.07.2023
§ 5 - Brandschutz | 01.07.2023
§ 6 - Trinkwasserversorgung | 01.07.2023
§ 7 - Toilettenanlagen, Wasch- und Spüleinrichtungen | 01.07.2023
§ 8 - Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe | 01.07.2023
§ 9 - Sonstige Einrichtungen | 01.07.2023
§ 10 - Betriebsvorschriften | 01.07.2023
§ 11 - Anwendung von Vorschriften auf bestehende Campingplätze | 01.07.2023
§ 12 - Barrierefreiheit | 01.07.2023
§ 13 - Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen | 01.07.2023
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten | 01.07.2023
§ 15 - Inkrafttreten | 01.07.2023


Auf Grund von § 73 Absatz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl., S. 26, 41) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Camping- und Wochenendplätze.

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§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als fünf Campingfahrzeugen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden und Stellplätze für das Aufstellen von bis zu zehn Campingfahrzeugen auf öffentlich oder allgemein zugänglichen Stellplätzen ohne ergänzende Infrastrukturen sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.(2) Campingfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.(3) Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Campingfahrzeugs oder Zeltes bestimmt sind. Auf Standplätzen dürfen auch zugehörige Fahrzeuge abgestellt werden.(4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 5 dienen.(5) Wochenendhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Häuser mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,5 m, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt, nicht jedoch Anbauten, unberücksichtigt. Als Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge und Mobilheime.(6) Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 5 und das Aufstellen von zugehörigen Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

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§ 3
Zufahrt und innere Fahrwege
Zufahrt und innere Fahrwege müssen jederzeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein. Auf Naturcampingplätzen, die nur für Zelte vorgesehen sind, kann ausnahmsweise auf innere Fahrwege verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

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§ 4
Mindestabstände zwischen Aufstellplätzen
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern einschließlich der zugehörigen Anlagen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Vorgaben zum Brandschutz nach § 5 bleiben unberührt.

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§ 5
Brandschutz
(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen oder innere Fahrwege in Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils zehn Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen einzurichten. Es kann aus Brandschutzgründen verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung steht. Regelmäßig ist eine Löschwassermenge von 48 m3/h Löschwasser über eine Stunde im Umkreis von 300 m ausreichend. Geringere Löschwasservorräte bis mindestens 12 m3/h können insbesondere zugelassen werden, wenn die Umstände eine Brandausbreitung hemmen.(3) Auf Campingplätzen mit mehr als 100 Standplätzen soll eine ausreichende Löschwasserversorgung vorhanden sein.

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§ 6
Trinkwasserversorgung
Es müssen ausreichend Trinkwasserzapfstellen mit Abläufen vorhanden sein. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.

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§ 7
Toilettenanlagen, Wasch- und Spüleinrichtungen
(1) Es müssen ausreichend Toiletten, Duschen und Waschplätze vorhanden sein.(2) Es müssen ausreichend Geschirr- und Wäschespüleinrichtungen vorhanden sein.

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§ 8
Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe
Es sind Anlagen zur ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Sanitär- und Küchenabwässer und der anfallenden festen Abfallstoffe herzustellen und zu unterhalten. Für Inhalte von Chemietoiletten müssen geeignete Ausgussmöglichkeiten vorhanden sein.

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§ 9
Sonstige Einrichtungen
(1) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer und geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege und Brandschutzstreifen sowie die von behinderten Menschen nutzbaren Einrichtungen ersichtlich sein. Auf dem Lageplan müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.(2) Der Betreiber hat eine Brandschutzordnung aufzustellen.(3) Der Betreiber hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne anzufertigen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.(4) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:1.Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten verantwortlichen Person,2.Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes,3.die Platzordnung.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Campingplätze mit bis zu 50 Standplätzen.

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§ 10
Betriebsvorschriften
(1) Während des Betriebs des Camping- und Wochenendplatzes muss eine verantwortliche Person ständig erreichbar sein.(2) Der Betreiber muss in der Platzordnung nach § 9 Absatz 4 Nummer 3 mindestens Folgendes regeln:1.das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Campingfahrzeugen, Zelten, Wochenendhäusern und ähnlichen Anlagen,2.das Benutzen der Einrichtungen,3.das Beseitigen von Abfällen und Abwasser sowie das Sauberhalten der Stand- und Aufstellplätze,4.den Umgang mit Feuer.

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§ 11
Anwendung von Vorschriften auf bestehende Campingplätze
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Campingplätze sind die Vorschriften der §§ 9 und 10 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum 1. Mai 2024 durchzuführen.

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§ 12
Barrierefreiheit
(1) Auf Campingplätzen gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 1 LBO sind ausreichend barrierefreie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung herzustellen. Für Campingplätze ab 200 Standplätzen müssen darüber hinaus mindestens eine Trinkwasserzapfstelle, eine Toilette, eine Geschirrspül-, eine Wäschespüleinrichtung, je ein Abfall- bzw. Wertstoffsammelbehälter und eine Ausgussmöglichkeit für Inhalte von Chemietoiletten uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.(2) Absatz 1 sowie § 39 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 1 LBO sind auf Wochenendplätzen entsprechend anzuwenden.

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§ 13
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
(1) Auf Wochenendhäuser sind § 14 (Schutz baulicher Anlagen), § 34 (Aufenthaltsräume) und § 35 (Wohnungen) LBO nicht anzuwenden.(2) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, dürfen Wochenendhäuser auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen nur aufgestellt oder errichtet werden, wenn sie an die entsprechenden Einrichtungen angeschlossen werden.

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§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 5 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,2.die in § 5 Absatz 2 vorgeschriebene Löschwassermenge nicht bereit hält.

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§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Campingplatzverordnung vom 15. Juli 1984 (GBl. S. 229, ber. 1985 S. 20), die zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist, außer Kraft.

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Bayern

 

Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS II S. 241) BayRS 2011-2-I 


Campingplätze und Wochenendplätze (Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)


42

Camping- und Wochenendplätze stellen auf Grund der gesetzlichen Fiktion in Nr. 3 mit ihren baulichen und sonstigen Anlagen jeweils eine einheitliche bauliche Anlage dar (s. zum Wochenendplatz VGH, B. 14.11.1994 – 2 CS 94.3111, BayVBl. 95, 631 = BauR 95, 221 = BRS 56, 347). Camping- und Wochenendplätze sind zugleich Sonderbauten (Abs. 4 Nr. 15).


43

Der Begriff des Campingplatzes umfasst Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als 3 Zelten oder Wohnfahrzeugen bestimmt sind (vgl. im Einzelnen § 1 Abs. 1 der außer Kraft getretenen Campingplatzverordnung vom 22.9.1995, GVBl. S. 710; s. auch die Hinweise über die bauaufsichtliche Behandlung von Campingplätzen1, OVG Lüneburg, Urt. 14.7.2013 – 1 LB 245/10, BauR 14, 229 = BRS 81, 581, VGH BW, Urt. 7.6.2016 – 3 S 250/16, BauR 16, 1744 = BRS 84, 737). Zeltlager, die gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind zwar keine Campingplätze, können aber, wie sich aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 13f ergibt, gleichwohl bauliche Anlagen darstellen.


44

Wochenendplätze sind Plätze, die ausschließlich zum dauernden Aufstellen von ortsveränderlichen Wochenendhäusern (Mobilheimen) und zum Errichten von Kleinwochenendhäusern dienen; sie stehen begrifflich zwischen dem Campingplatz und dem Wochenendhausgebiet i. S. d. § 10 BauNVO (s. auch OVG Lüneburg, Urt. 11.12.1987 – 1 C 39/86, BRS 48, 114, ferner Kraus KommP 10, 129 zu den bauleitplanerischen Aspekten der Modernisierung von Campingplätzen). 

Zelten, Aufstellen von Wohnwagen

25.1 

Campingplätze sind nach Art. 25 Abs. 1 Plätze, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind. Darunter fallen neben besonders hergerichteten oder der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Plätzen auch solche, auf denen in größerer Zahl Zelte und/oder Wohnwagen zur bestimmungsgemäßen Verwendung aufgestellt werden. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich die Plätze auf staatlichen, gemeindlichen oder privaten Grundstücken befinden.

Betrieb im Sinn von Art. 25 Abs. 1 umfasst die Betreuung des Platzes, die Festlegung der Belegungsdichte, die Instandhaltung und Reinigung der sanitären Anlagen sowie auch die Abfallbeseitigung und den Brandschutz. Der Unternehmer kann auch verpflichtet werden, für Aufsicht und geordnete Zustände zu sorgen.

Unter Benutzung sind die Zulassung zum Platz, das Abstellen von Fahrzeugen und sonstige Ordnungsregeln für die Zeltenden und die Benutzer der Wohnwagen zu verstehen.

Wohnwagen sind Fahrzeuge, die besondere Einrichtungen zum Übernachten besitzen. Dabei kann es sich um Kraftfahrzeuge oder Anhänger handeln, die entsprechend ausgestattet und dazu bestimmt sind, das Wohnen und Schlafen im Wagen zu ermöglichen.


25.2 

Einer gemeindlichen Erlaubnis bedürfen solche Campingplätze nicht, für die eine Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erforderlich ist. Campingplätze sind bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBO), daher grundsätzlich genehmigungspflichtig (Art. 65 BayBO). Keiner Baugenehmigung bedürfen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. f BayBO Zeltlager, die ersichtlich nur gelegentlich und für kurze Zeit, höchstens zwei Monate, errichtet werden.

Häufigster Anwendungsfall der Erlaubnis nach Art. 25 Abs. 2 ist damit das aus mehr als drei Zelten bestehende Zeltlager, das für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten errichtet wird.


25.3 

Stellt ein Campingplatz einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes dar, hat die Gemeinde auch §§ 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) zu beachten. Die gemeindliche Erlaubnis kann die naturschutzrechtlichen Gestattungen nach Art. 18, 23 Abs. 3, Art. 34 des Bayerischen Naturschutzgesetzes und § 34 Abs. 3 bis 5, § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Art. 56 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ersetzen.


25.4 

Folgende Vorschriften sind gegenüber Art. 25 vorrangig:

– Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über genehmigungspflichtige bauliche Anlagen

– § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

– § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Art. 31, 32 und 33 des Bayerischen Wassergesetzes

– §§ 14 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, Art. 31 und 57 des Bayerischen Naturschutzgesetzes sowie Schutzgebietsvorschriften, einstweilige Sicherstellungen und Veränderungssperren aufgrund des Naturschutzrechts

– §§ 37 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes

– § 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes

– §§ 38 bis 40 des Bundesjagdgesetzes, Art. 44, 45 des Bayerischen Jagdgesetzes

– Art. 66 des Bayerischen Fischereigesetzes
– Art. 17, 46 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Waldgesetzes

– § 3 der Verordnung über die Verhütung von Bränden.



Brandenburg

 

Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung - BbgCWPV)
vom 18. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 14], S.254)

Auf Grund des § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Inhaltsübersicht

§ 1    Anwendungsbereich, Begriffe
§ 2    Allgemeine Anforderungen
§ 3    Zufahrten, Fahrwege
§ 4    Brandschutz
§ 5    Sanitäre Einrichtungen
§ 6    Betriebsvorschriften
§ 7    Zusätzliche Bauvorlagen
§ 8    Ordnungswidrigkeiten
§ 9    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffe

(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze und Wochenendhausplätze mit einer Grundfläche von mehr als 1 000 m2 oder mit mehr als vier Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern.

(2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Campingzelten oder Campingfahrzeugen bestimmt sind.

(3) Wochenendhausplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum Aufstellen und Benutzen von Wochenendhäusern bestimmt sind.

(4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 4 m, die dem vorübergehenden Aufenthalt dienen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz oder ein Vorzelt bis zu 10 m2 Grundfläche unberücksichtigt. Nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Campingfahrzeuge gelten als Wochenendhäuser.

§ 2
Allgemeine Anforderungen

(1) Camping- und Wochenendhausplätze sind so anzuordnen und zu gestalten, dass durch ihren Betrieb und den Zugangs- und Abgangsverkehr keine Störungen für die Umgebung verursacht und die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Wasserhaushaltes nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

(2) Der Boden muss so beschaffen oder hergerichtet sein, dass auch bei länger anhaltendem Regen das Wasser sicher abgeleitet wird und die Oberfläche nicht verschlammt.

(3) Standplätze für Campingzelte oder Campingfahrzeuge sind von Aufstellplätzen für Wochenendhäuser räumlich zu trennen.

(4) Camping- und Wochenendhausplätze sind einzufrieden oder anderweitig von anderen Nutzungen abzugrenzen.

§ 3
Zufahrten, Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendhausplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein.

(2) Zufahrten und Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit, befestigt und für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein. Geringere Zufahrtsbreiten sind zulässig, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für Fahrwege mit vorgeschriebenem Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge mit Wendemöglichkeit genügt eine Breite von 3 m.

§ 4
Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendhausplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte von nicht mehr als 2 000 m2 Grundfläche zu unterteilen. Ein solcher Brandschutzstreifen muss zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden, wenn diese baulich genutzt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.

(2) Der Abstand zwischen Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern muss mindestens 2 m betragen.

(3) Camping- und Wochenendhausplätze müssen eine ausreichende Löschwasserversorgung mit an den Fahrwegen angeordneten Überflurhydranten oder anderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme sowie eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern haben. Von jeder Stelle des Platzes müssen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme in nicht mehr als 200 m Entfernung erreichbar sein.

§ 5
Sanitäre Einrichtungen

(1) Camping- und Wochenendhausplätze müssen eine Wasserversorgungsanlage haben, die eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser dauernd sichert.

(2) Camping- und Wochenendhausplätze müssen getrennte Räume für Wasch- und Duscheinrichtungen, Geschirrspüleinrichtungen, Wäschespüleinrichtungen und Toilettenanlagen haben. Die Wände und Fußböden dieser Räume müssen leicht gereinigt werden können. Die Einrichtungen müssen hygienisch einwandfrei benutzbar sein. Trinkwasserzapfanlagen, Abwasserbeseitigungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen sowie Anlagen für Wert- und Abfallstoffe müssen von den Räumen nach Satz 1 getrennt sein.

(3) In nach Geschlechtern getrennten Räumen müssen eine ausreichende Zahl von Waschplätzen und Duschen und jeweils mindestens ein Waschplatz und eine Dusche in einer Einzelzelle vorhanden sein. Für Rollstuhlbenutzer ist eine ausreichende Zahl von barrierefreien Einzelzellen mit Waschplatz und Dusche, mindestens jedoch eine, einzurichten.

(4) Es muss eine ausreichende Zahl von Geschirrspülbecken und Wäschespülbecken vorhanden sein.

(5) Es muss eine ausreichende Zahl von Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Der Boden von Zapfstellen im Freien muss in einem Umkreis von mindestens 2 m befestigt sein. Wasserzapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.

(6) In nach Geschlechtern getrennten Räumen muss eine ausreichende Zahl von Toiletten in Einzelzellen vorhanden sein. Toilettenräume müssen Vorräume mit Handwaschbecken haben. Für Rollstuhlbenutzer ist eine ausreichende Zahl von barrierefreien Einzelzellen mit Toilette und Waschbecken, mindestens jedoch eine, einzurichten.

(7) Camping- oder Wochenendhausplätze müssen an eine Sammelkanalisation, eine ausreichend bemessene Kleinkläranlage oder Sammelgrube angeschlossen sein. Für die Entleerung von tragbaren Toiletten muss ein geeigneter Behälter vorhanden sein, wenn die Entsorgung der tragbaren Toiletten in die örtliche Sammelkanalisation nicht zulässig ist.

(8) Abfallgruben sind nicht zulässig. Kleinkläranlagen und Sammelgruben sowie Behälter für Wert- oder Abfallstoffe müssen von Stand- und Aufstellplätzen abgeschirmt und so weit entfernt sein, dass von ihnen keine Beeinträchtigungen ausgehen.

§ 6
Betriebsvorschriften

(1) Während des Betriebes des Camping- oder Wochenendhausplatzes muss der Betreiber oder die vom Betreiber mit der Leitung des Platzes beauftragte Person ständig erreichbar sein.

(2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendhausplatzes ist dafür verantwortlich, dass

  1. die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
  2. die Brandschutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 eingehalten werden,
  3. ein Verbandskasten für Erste Hilfe bereitgehalten wird,
  4. die Bestimmungen dieser Verordnung und die in der Platzordnung geregelten Betriebsvorschriften eingehalten werden.

(3) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendhausplatzes muss in einer Platzordnung mindestens regeln:

  1. das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,
  2. das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
  3. das Beseitigen von Wert- und Abfallstoffen und Abwasser,
  4. den Umgang mit Feuer.

(4) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendhausplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Zufahrt, die Fahrwege, die Brandschutzstreifen, die Art und Lage der Hydranten und der besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme sowie die Standorte der Feuerlöscher, der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein.

(5) An den Eingängen zu Camping- und Wochenendhausplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

  1. Name und Anschrift des Betreibers und der mit der Leitung des Platzes beauftragten Person,
  2. Lage der Fernsprechanschlüsse,
  3. Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,
  4. Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,
  5. Platzordnung.

§ 7
Zusätzliche Bauvorlagen

Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen. Im Brandschutzkonzept ist auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Gesamtbewertung vorzunehmen und darzustellen, welche vorbeugenden baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen (betrieblichen) und abwehrenden Maßnahmen zur Erfüllung der Schutzziele des Brandschutzes sowie der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlich sind.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot

  1. in § 6 Abs. 1 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,
  2. in § 6 Abs. 2 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
  3. in § 6 Abs. 2 Nr. 2 die Brandschutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 nicht einhält,
  4. in § 6 Abs. 2 Nr. 3 keinen Verbandskasten für Erste Hilfe bereithält.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung vom 23. Juni 1995 (GVBl. II S. 490), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2001 (GVBl. II S. 8), außer Kraft.

Potsdam, den 18. Mai 2005

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung

Frank Szymanski 

Hessen

Das Bundesland Hessen verfügt nicht über eine Campingplatzverordnung. Hier ist die Landesbauordnung des Landes Hessen für alle Themen des Baurechtsrechts maßgebend.

Mecklenburg-Vorpommern

 

Verordnung über Camping- und Wochenendplätze
(CWVO) vom 9. Januar 1996


Zum 23.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe


Stand:
| letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 14 geändert, § 17 neu gefasst durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 771)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


TitelGültig ab
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CWVO) vom 9. Januar 1996 | 01.01.2005
Eingangsformel | 01.01.2005
§ 1 - Begriffe | 20.03.2006
§ 2 - Zufahrt, innere Fahrwege und Bepflanzung | 20.03.2006
§ 3 - (aufgehoben) | 20.03.2006
§ 4 - Brandschutz | 20.03.2006
§ 5 - Wasserzapfstellen | 20.03.2006
§ 6 - Wascheinrichtungen | 20.03.2006
§ 7 - Geschirr- und Wäschespüleinrichtungen | 20.03.2006
§ 8 - Toilettenanlagen | 20.03.2006
§ 9 - Einrichtungen für Personen mit Behinderungen | 30.12.2010
§ 10 - Anlagen für Abwässer, festen Abfall und Wertstoffe | 20.03.2006
§ 11 - Sonstige Einrichtungen | 20.03.2006
§ 12 - Betriebsvorschriften | 20.03.2006
§ 13 - (aufgehoben) | 20.03.2006
§ 14 - Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen | 30.12.2010
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten | 20.03.2006
§ 16 - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze | 20.03.2006
§ 17 - Inkrafttreten | 30.12.2010


Aufgrund des § 85 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:

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§ 1
Begriffe
(1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden, und Plätze für das Parken von Wohnmobilen sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.(2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.(3) Standplatz ist die Fläche, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.(4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 Metern dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres genutzt oder betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 Quadratmetern Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime.(5) Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplatz zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses nach Absatz 4 bestimmt ist.

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§ 2
Zufahrt, innere Fahrwege und Bepflanzung
Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein. An den Enden der Fahrwege müssen Feuerwehrfahrzeuge wenden können.

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§ 3
(aufgehoben)

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§ 4
Brandschutz
(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens fünf Meter breite Brandschutzstreifen oder innere Fahrwege in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Es kann aus Gründen des Brandschutzes verlangt werden, daß Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. Brandschutzstreifen dürfen mit Rasen und einzeln stehenden Bäumen, jedoch nicht mit Sträuchern oder Büschen bewachsen sein.(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muß eine Durchflußleistung von mindestens 400 Litern je Minute haben.(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muß ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 Metern Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.(4) Für die Zeit des Betriebes des Camping- oder Wochenendplatzes sind geeignete Feuerlöscher auf der Platzanlage anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 Metern Entfernung erreichbar sein.

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§ 5
Wasserzapfstellen
Es müssen ausreichend Trinkwasserzapfstellen mit Abläufen vorhanden sein. Sie müssen von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen

zur Einzelansicht § 5


§ 6
Wascheinrichtungen
In nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen müssen ausreichend Waschplätze und Duschen und jeweils ein Waschplatz und eine Dusche in einer Einzelzelle vorhanden sein.

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§ 7
Geschirr- und Wäschespüleinrichtungen
Es müssen Geschirrspülbecken und getrennt davon mindestens ein Wäschespülbecken oder eine Waschmaschine vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind von den Wascheinrichtungen und den Toilettenanlagen räumlich zu trennen.

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§ 8
Toilettenanlagen
In nach Geschlechtern getrennten Räumen müssen ausreichend Toiletten vorhanden sein. Die Toilettenräume müssen Vorräume mit Handwaschbecken haben.

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§ 9
Einrichtungen für Personen mit Behinderungen
Für Rollstuhlbenutzer sind ausreichend barrierefreie Waschplätze, Duschen und Toiletten mit Handwaschbecken in Einzelzellen einzurichten.

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§ 10
Anlagen für Abwässer, festen Abfall und Wertstoffe
(1) Es sind Anlagen zur Beseitigung der anfallenden Sanitär- und Küchenabwässer herzustellen. Für Inhalte von Chemietoiletten müssen gesonderte Sammelbehälter vorhanden sein.(2) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter müssen zu Standplätzen oder Aufstellplätzen mindestens sechs Meter Abstand haben und gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.

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§ 11
Sonstige Einrichtungen
(1) Auf Camping- und Wochenendplätzen mit mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätzen sind die inneren Fahrwege ausreichend zu beleuchten.(2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher ersichtlich sein; auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.(3) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:1.Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson,2.Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,3.Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,4.die Platzordnung.

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§ 12
Betriebsvorschriften
(1) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes hat die Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit zu halten. Der Betreiber eines Campingplatzes oder eine von ihm beauftragte Person muß zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung und eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.(2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muß in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln:1.Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,2.das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,3.das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,4.den Umgang mit offenem Feuer.(3) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes hat die Brandschutzstreifen ständig freizuhalten; Grasbewuchs ist kurz zu halten.

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§ 13
(aufgehoben)

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§ 14
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 48 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume werden nicht gestellt; das gleiche gilt für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.

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§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot1.in § 12 Abs. 1 Satz 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,2.in § 12 Abs. 1 Satz 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,3.in § 12 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält.

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§ 16
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze sind die Vorschriften von § 4 Abs. 4 (Feuerlöscher), § 11 Abs. 2 (Lageplan), § 11 Abs. 3 (Hinweise) und § 12 (Betriebsvorschriften) anzuwenden.

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§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.

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Niedersachsen

CPl-Woch-VO - Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser
- Niedersachsen -

Vom 12. April 1984
(Nds. GVBl. 1984, 109; 29.05.1987;13.11.2012 S. 438 12)
Gl.-Nr: 210720205



Auf Grund des § 70 Abs. 2, des § 87 Satz 1 und des § 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Begriffe

(1) Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Als Wohnwagen gelten nur Wohnanhänger, Klappanhänger und motorisierte Wohnfahrzeuge, die jederzeit ortsveränderlich und so beschaffen sind, dass sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.

(2) Wochenendplätze sind Baugrundstücke, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern bestimmt sind und deren Erschließung ganz oder teilweise durch Anlagen und Einrichtungen sichergestellt ist, die der Betreiber unterhält und zur Verfügung stellt. Die Grundfläche der Wochenendhäuser darf nicht mehr als 40 m2 und ihre größte Höhe nicht mehr als 3,20 m betragen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Bei der Bemessung der Höhe bleiben Giebeldreiecke außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht breiter als 3 m sind.

(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes auf Campingplätzen sowie zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses auf Wochenendplätzen bestimmt ist.

§ 2 Einschränkung baurechtlicher Anforderungen 12

(1) Auf Campingplätzen brauchen Wohnwagen und Zelte den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude, Aufenthaltsräume oder Wohnungen nicht zu genügen.

(2) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 44 NBauO nicht anzuwenden.

(3) In Wochenendhäusern bis zu 40 m² Grundfläche gelten nicht die Anforderungen an die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen; befinden sich nur im Erdgeschoß Aufenthaltsräume, so gelten darüber hinaus nicht die Anforderungen der §§ 5, 6, 9 und 10 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382).

(4) In Wochenendhäusern von 40 bis 60 m² Grundfläche genügt für Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche; für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoß im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m über einem Drittel ihrer Grundfläche. Sonstige Anforderungen an Aufenthaltsräume sowie Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz werden nicht gestellt.

(5) § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 3 Lage und Beschaffenheit

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen so angeordnet sein, dass durch ihren Betrieb und den Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Belästigungen für die Umgebung nicht entstehen; sie dürfen unzumutbaren Belästigungen nicht ausgesetzt sein. Es kann verlangt werden, dass Schutzanlagen, wie Schutzstreifen oder Lärmschutzwälle, angelegt und bepflanzt werden.

(2) Camping- und Wochenendplätze sind der Landschaft entsprechend zu bepflanzen.

§ 4 Zufahrt, innere Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine befahrbare, durch Baulast gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen auch für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.

(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.

§ 5 Standplätze und Stellplätze

(1) Standplätze auf Campingplätzen müssen mindestens 70 m2, auf Wochenendplätzen mindestens 100 m2 groß sein. Die Grenzen der Standplätze müssen dauerhaft gekennzeichnet sein.

(2) Standplätze müssen von Abwassergruben, Klär- und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.

(3) Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, muss für jeden Standplatz ein gesonderter Einstellplatz zur Verfügung stehen. Einstellplätze für Besucher können verlangt werden.

(4) Auf Campingplätzen dürfen auf einem Standplatz außer den baulichen Anlagen nach § 1 Abs. 1 nur ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte von nicht mehr als 6 m Brutto-Rauminhalt, Einfriedungen sowie Bodenabdeckungen für Zelte errichtet werden. Das Gebäude muss so angeordnet und die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass die Wohnwagen bei Gefahr unverzüglich von den Standplätzen entfernt werden können.

Nordrhein-Westfalen

 

Verordnung über Camping- und Wochenendplätze
(Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO)
Vom 24. März 2011 (Fn
1)


Auf Grund des § 85 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 8 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Campingplätze für mehr als drei Wohnwagen oder Zelte und Wochenendplätze.


§ 2 (Fn 3) Begriffe

(1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur vorübergehend eingerichtet werden, sowie kommunale Stellplätze für Wohnmobile, die nur zu einem vorübergehenden Übernachten eingerichtet werden, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.

(2) Wohnwagen sind Wohnmobile und Wohnanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.

(3) Standplätze sind die Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind.

(4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 50 m2 und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt, nicht jedoch Anbauten, unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen.

(5) Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern nach Absatz 4 bestimmt sind.


§ 3 Zufahrt, innere Fahrwege

(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.

(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.

(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen die erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten haben.


§ 4 (Fn 3) Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze

(1) Standplätze müssen mindestens 70 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedigungen, nicht errichtet werden.

(3) Aufstellplätze müssen mindestens 100 m2 groß sein.

(4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern

1. im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und

2. im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m

eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.

(5) Standplätze und Aufstellplätze müssen von Abwassergruben, Klär- und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.

(6) Sollen die Kraftwagen nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann um diese Stellplatzgröße kleiner sein.


§ 5 Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.

(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muss eine Durchflussleistung von mindestens 400 l/min haben.

(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muss ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 m Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.

(4) Für je 50 Standplätze und für je 25 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt auf der Platzanlage zweckmäßig verteilt und wetterfest anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein. Sofern eine Aufsichtsperson (z. B. Platzwart) für den Platz erforderlich ist, sind bei dieser zwei weitere Feuerlöscher nach Satz 1 bereitzuhalten.


§ 6 Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung

(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt und betrieben werden, wenn

1. die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser vorhanden und benutzbar sind, je Standplatz oder Aufstellplatz je Tag müssen mindestens 200 l zur Verfügung stehen,

2. die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

(2) Die Entsorgung von Fäkalien aus Chemietoiletten muss sichergestellt sein und der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung entsprechen.

(3) Abfallbehälter sind in ausreichender Größe und verteilt aufzustellen. Abfallgruben sind nicht zulässig. Sammelplätze für Abfallbehälter müssen aus hygienischen Gründen gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.


§ 7 (Fn 3) Sonstige Einrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

(1) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Für Menschen mit Behinderungen ist ein Lageplan in taktiler Form anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher ersichtlich sein. Auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen.

(2) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1. Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),

2. die Platzordnung.

Die Hinweise müssen auch für sehbehinderte Menschen lesbar sein.

(3) Alle baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen auf Camping- und Wochenendplätzen müssen barrierefrei erreicht und von Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe benutzt werden können.


§ 8 (Fn 4) Betriebsvorschriften

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass

1. die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,

2. die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.

(2) Die Betreiberin beziehungsweise der Betreiber eines Campingplatzes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person (Platzwartin oder Platzwart) muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebs ständig erreichbar sein.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:

1. Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,

2. das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,

3. das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,

4. den Umgang mit Feuer.

(4) Auf Camping- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen ständig freizuhalten.

(5) In Abständen von höchstens einem Jahr hat die Betreiberin oder der Betreiber die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen Wartungsdienst oder die örtliche Feuerwehr prüfen zu lassen.

(6) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen können Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen.

(7) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.


§ 9 (Fn 3) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen

(1) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 47 BauO NRW 2018 nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit sowie an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume werden nicht gestellt; das Gleiche gilt für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.

(2) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, dürfen Wochenendhäuser auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen nur aufgestellt oder errichtet werden, wenn sie an die entsprechenden Einrichtungen angeschlossen werden.


§ 10 (Fn 3) Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot

1. in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,

2. in § 8 Absatz 1 Satz 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,

3. in § 8 Absatz 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,

4. in § 8 Absatz 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.


§ 11 (Fn 2) Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1 | GV. NRW. S. 197, in Kraft getreten am 12. April 2011; geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
Fn 2 | § 11 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.
Fn 3 | § 2 Absatz 4, § 4 Absatz 1 und 3, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 10 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
Fn 4 | § 8: Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 und geändert und Absätze 5 (alt) und 6 (alt) umbenannt in Absätze 6 und 7 durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.


 

Rheinland-Pfalz

 Landesverordnung über Camping­ und Wochenendplätze (Camping­ und Wochenendplatzverordnung) 

Vom 18. September 1984 zum 06.10.2017 

Zum 06.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 08.08.2017 (GVBl. S. 184) Auf Grund des § 76 Abs. 2 der Landesbauordnung für Rheinland­-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1982 (GVBl. S. 264), BS 213­1, wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie dem Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt verordnet: 

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffe
(1) Diese Verordnung gilt für Campingplätze, auf denen mehr als drei Wohnwagen oder Zelte aufgestellt werden können, und für Wochenendplätze.
(2) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Plätze, die nur gelegentlich oder für kurze Zeit zum Aufstellen von Zelten bestimmt sind, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung. 
(3) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten und vorübergehenden Bewohnen von Kleinwochenendhäusern bestimmt sind. 
(4) Wohnwagen sind Wohnmobile, Wohnanhänger und Klappanhänger. 
(5) Kleinwochenendhäuser sind: Wochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 50 m² und einer Gesamthöhe bis zu 3,50 m; bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz mit einer Grundfläche bis zu 10 m² oder ein Vorzelt außer Betracht, Mobilheime, wenn die Maße nach Nummer 1 eingehalten werden; Mobilheime sind zum Bestimmungsort überführte Anlagen, die nicht selbst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können, Wohnwagen, die nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellt sind. 
(6) Standplätze sind Flächen, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen von Wohnwagen oder Zelten und der zugehörigen Kraftfahrzeuge bestimmt sind. Aufstellplätze sind Flächen auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern nach Absatz 3 bestimmt sind. 

§ 2 Zufahrt und innere Fahrwege 
Camping­ und Wochenendplätze müssen eine Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen mindestens 3 m breit und für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein. Es müssen ausreichende Ausweich-­ und Wendemöglichkeiten vorhanden sein. 
§ 3 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge 
(1) Standplätze müssen mindestens 75 m² groß sein. Wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, genügen 65 m². Standplätze, die ausschließlich für Wohnmobile bestimmt sind, müssen mindestens 20 m2 groß sein. Auf einem Standplatz dürfen nicht mehrere Wohnwagen aufgestellt werden. 
(2) Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen, nicht errichtet werden. Die Wohnwagen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind. 
(3) Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche von mehr als 25 m2 müssen mindestens 100 m2 groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 5 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 25 m2 müssen mindestens 65 m2 groß sein und die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von mindestens 3 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Aufstellplätze nach Satz 2 sind abweichend von § 5 Abs. 1 durch mindestens 5 m breite Brandgassen in Abschnitte mit höchstens zehn Aufstellplätzen zu unterteilen. Auf einem Aufstellplatz dürfen nicht mehrere Kleinwochenendhäuser aufgestellt werden. 
(4) Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand­ oder Aufstellplätzen abzustellen sind, ist eine gleiche Anzahl gesonderter Stellplätze vorzusehen. Stellplätze für Besucher können verlangt werden. 

§ 4 Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, gemeinschaftliche Einrichtungen 
(1) Camping­ und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gewährleistet ist. 
(2) Zur vorübergehenden Aufbewahrung fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter aufzustellen. Sammelplätze für Abfallbehälter müssen aus hygienischen Gründen von der übrigen Platzanlage abgeschirmt sein. 
(3) Die ordnungsgemäße Entsorgung von Fäkalien aus Chemietoiletten muss sichergestellt sein, insbesondere der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung entsprechen. 
(4) Die für den Betrieb der Plätze erforderlichen gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein. 

§ 5 Brandschutz 
(1) Camping­ und Wochenendplätze sind unbeschadet des § 3 Abs. 3 Satz 3 durch mindestens 5 m breite Brandgassen in Abschnitte mit höchstens 20 Stand­ oder Aufstellplätzen zu unterteilen. 
(2) Es kann verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. 
(3) Für je 40 Standplätze ­ bei Wochenendplätzen für je 20 Aufstellplätze ­ ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt betriebsfertig bereitzuhalten. Von jedem Stand­ oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein; an zentraler Stelle sind zusätzlich zwei Feuerlöscher oder Feuerpatschen bereitzuhalten. 
(4) Für Wochenendplätze muss eine Löschwasserversorgung durch einen an eine Druckleitung mit einer Durchflussleistung von mindestens 400 l/min angeschlossenen Überflurhydranten oder  aus Gewässern über eine Löschwasserentnahmestelle dauernd gesichert sein. Der Überflurhydrant oder die Löschwasserentnahmestelle darf von jedem Aufstellplatz nicht mehr als 200 m entfernt sein. Überflurhydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden. 

§ 6 Sonstige Einrichtungen und Barrierefreiheit 
(1) An den Eingängen zu den Camping­ und Wochenendplätzen ist ein Lageplan anzubringen. Aus ihm müssen die Fahrwege, Brandgassen und Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Einrichtungen für die Brandbekämpfung ersichtlich sein. 
(2) An zentralen Stellen sind Hinweise anzubringen, die folgende Angaben enthalten müssen: Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers und der gegebenenfalls von ihr oder ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart), Notrufnummer, Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, Name, Anschrift und Rufnummer nahegelegener Arztpraxen und nahegelegener Apotheken sowie des ärztlichen Notfall­ und Bereitschaftsdienstes. Dies gilt auch für bestehende Camping­ und Wochenendplätze; der Hinweis nach Satz 1 Nr. 1 ist im Hinblick auf die Angaben der beauftragten Aufsichtsperson bei bestehenden Camping und Wochenendplätzen jedoch erst bis zum 1. Juli 2018 anzubringen. 
(3) Mindestens 10 v. H. der Standplätze müssen barrierefrei sein; Entsprechendes gilt für Aufstellplätze einschließlich darauf befindlicher Kleinwochenendhäuser. Sonstige bauliche Anlagen müssen in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sein.

§ 7 Betriebsbestimmungen 
(1) Betreiber eines Camping­ oder Wochenendplatzes sind dafür verantwortlich, dass die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben, die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden. 
(2) Die Brandgassen und die Brandschutzstreifen sind ständig freizuhalten. Bewuchs ist kurzzuhalten. 
(3) Betreiber eines Camping­ oder Wochenendplatzes haben zweijährlich die Feuerlöscher, Überflurhydranten und Löschwasserentnahmestellen durch sachkundige Personen oder die örtliche Feuerwehr prüfen zu lassen. 
(4) Betreiber eines Camping­ oder Wochenendplatzes müssen in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln: das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Kleinwochenendhäusern sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen, das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen, das Beseitigen von Abfällen und Abwasser, den Umgang mit Feuer. 

§ 8 Kleinwochenendhäuser  
Auf Kleinwochenendhäuser sind die Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-­Pfalz (LBauO) über die lichte Höhe und die Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen und über Wohnungen nicht anzuwenden. Anforderungen der Landesbauordnung Rheinland­Pfalz an den Wärmeschutz, den Schallschutz sowie an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile und die Abstandsflächen von Kleinwochenendhäusern, die einander gegenüber stehen, werden nicht gestellt. Aufenthaltsräume von Kleinwochenendhäusern, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, müssen mindestens einen Rauchwarnmelder haben; bestehende Kleinwochenendhäuser sind bis zum 1. Dezember 2018 entsprechend auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 89 Abs. 4 Satz 1 Nr. 18 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält, § 7 Abs. 2 die Brandgassen und die Brandschutzstreifen nicht ständig frei hält, § 7 Abs. 3 Feuerlöscher, Überflurhydranten und Löschwasserentnahmestellen nicht rechtzeitig prüfen lässt. § 10 Übergangsbestimmung Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Camping­ und Wochenendplätze sind die Betriebsbestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen sind abgesehen von § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 8 Satz 3 Halbsatz 2 auf rechtmäßig bestehende Camping­ und Wochenendplätze nur nach Maßgabe des § 85 LBauO anzuwenden. 

§ 11 *) Inkrafttreten 
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) (Aufhebungsbestimmung) 
Der Minister der Finanzen 

Fußnoten Abs. 1: Verkündet am 19. 10. 1984 

Saarland

 2130-1-18 1 Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser Vom 22. Juni 1999 ∗ zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). Aufgrund des § 94 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs.2 Nr.1 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1998 (Amtsbl. S. 721), 1 verordnet das Ministerium für Umwelt

§ 1 Begriffe
 (1) Camping- und Zeltplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich und nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind keine Camping- und Zeltplätze im Sinne dieser Verordnung. 
(2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind. 
(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist. 
(4) Wochenendhäuser sind Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die dem vorübergehenden Wohnen hauptsächlich während der Wochenenden und während bestimmter Zeiten des Jahres dienen. 
(5) Wochenendhausgrundstücke sind Baugrundstücke, die für die Bebauung mit Wochenendhäusern bestimmt sind. 
(6) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2 dienen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Als Kleinwochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime. 
(7) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten von Kleinwochenendhäusern nach Absatz 6 bestimmt sind. 

§ 2 Zufahrt, innere Fahrwege, Einfriedungen 
(1) Wochenendhausgrundstücke und Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben. Camping- und Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein. 
(2) Bei Wochenendhausgrundstücken müssen die Zufahrten mindestens 4 m breit und mit erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein. Bei Wegen von höchstens 50 m Länge ist eine Befahrbarkeit nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Stellplätze oder Garagen für das Wochenendhausgrundstück an anderer Stelle eingerichtet werden; die Wege müssen mindestens 1,25 m breit sein. Stellplätze oder Garagen für Wochenendgrundstücke sind auf diesen selbst unterzubringen, es sei denn, dass eine Gemeinschaftsanlage hergestellt wird. 
(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit und mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein. ∗ Amtsbl. S. 1158. – Geändert durch Art. 3 Abs. 10 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) und Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1864 vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632). 1 Vgl. jetzt § 86 LBO; jetzige Fassung der LBO vgl. BS-Nr. 2130-1. 2 Nunmehr: Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gem. der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden (BS-Nr. 1101-5). 2130-1-18 2
 (4) Bei Camping- und Zeltplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m. 

§ 3 Wochenendhäuser 
(1) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 46 der Landesbauordnung 1 nicht anzuwenden. Der Ausbau des Dachraums zu Aufenthaltsräumen ist zulässig. 
(2) Wochenendhäuser müssen eine lichte Höhe der Aufenthaltsräume von mindestens 2,30 m haben. Dies gilt auch für das Erdgeschoss von Wochenendhäusern, bei denen das Dach bis zur Höhe des Erdgeschossfußbodens reicht (Nurdachhäuser) mit Ausnahme des Bereichs unterhalb der Dachschräge. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit werden nicht gestellt. 
(3) Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume nicht gestellt. 
(4) Bei Kleinwochenendhäusern werden Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nicht gestellt, wenn sich nur im Erdgeschoss Aufenthaltsräume befinden. Liegen Aufenthaltsräume über dem Erdgeschoss, so müssen die für Wände und Decken verwendeten Baustoffe mindestens schwer entflammbar sein. 

§ 4 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze 
(1) Standplätze müssen mindestens 90 m2 , wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden mindestens 80 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen. Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden. 
(2) Aufstellplätze müssen mindestens 120 m2 groß sein. 
(3) Auf Aufstellplätzen dürfen nur Kleinwochenendhäuser errichtet werden, deren größte Höhe 3,20 m nicht überschreitet. Kleinwochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,5 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn - im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand zwischen den Kleinwochenendhäusern von mindestens 10 m, - im Übrigen ein Abstand von mindestens 5,00 m eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
(4) Stand- und Aufstellplätze sowie Stellplatzanlagen sind dauerhaft zu kennzeichnen. 
(5) Stand- und Aufstellplätze müssen von Kläranlagen, Trockentoiletten, Abwassergruben und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein. 
(6) Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abzustellen sind, ist die gleiche Anzahl gesonderter Stellplätze vorzusehen. Stellplätze für Besucherinnen und Besucher können verlangt werden. 

§ 5 Brandschutz 
(1) Camping-, Zelt- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinandergereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen. Zu angrenzenden Grundstücken sind Brandschutzstreifen anzulegen. 
(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muss eine Durchflussleistung von mindestens 400 l/min haben. 
(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muss ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 m Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden. 2130-1-18 3 
(4) Für je 50 Standplätze und für je 25 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt auf der Platzanlage im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr zweckmäßig verteilt und wetterfest anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein. 

§ 6 Trinkwasserversorgung und sanitäre Anlagen, Abfallbeseitigung 
(1) Camping-, Zelt- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Stand- oder Aufstellplatz und Tag müssen mindestens 200 l zur Verfügung stehen. 
(2) Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind gemeinschaftliche Trinkwasserzapfstellen, Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen sowie Toilettenanlagen anzuordnen, sofern auf den Aufstellplätzen entsprechende Anschlussmöglichkeiten nicht hergestellt werden. Sind auf den Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten vorhanden, so darf die Zahl der gemeinschaftlichen Einrichtungen nach den Absätzen 3 bis 7 entsprechend verringert werden. Kleinwochenendhäuser sind an vorhandene Anschlussmöglichkeiten anzuschließen. 
(3) Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze sollen mindestens 6 zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen. 
(4) Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer getrennt mindestens 16 Waschplätze und 8 Duschen vorhanden sein. Mindestens ein Viertel der Waschplätze und die Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen. 
(5) Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen in eigenen Räumen vorhanden sein. Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung erhalten. Werden Becken im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen. 
(6) Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen mindestens 8 Toiletten für Frauen sowie mindestens 4 Toiletten für Männer und mindestens 4 Urinale vorhanden sein. Toiletten und Urinale müssen mit Wasserspülung versehen sein. 
(7) Die Toiletten müssen für Geschlechter getrennte Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen ist für bis zu je 6 Toiletten und Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen. 
(8) Die Fußböden und Wände der Räume nach den Absätzen 4, 5, 6 und 7 müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können. 
(9) Die Räume nach den Absätzen 4, 5, 6 und 7 müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben. 
(10) In räumlicher Verbindung mit den Toilettenanlagen sind Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwasser und Fäkalien herzustellen, die in den in Wohnwagen, Zelten und Wochenendhäusern vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen. 
(11) Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter in ausreichender Größe und zweckmäßig verteilt aufzustellen. Abfallgruben sind nicht zulässig. Anlagen für Wert- und Abfallstoffe müssen gegen den übrigen Camping-, Zelt- oder Wochenendplatz abgeschirmt sein. 
(12) Bei der Berechnung der in den Absätzen 3 bis 7 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig. 
§ 7 Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen mit mehr als 50 Stand- oder Aufstellplätzen sollen mindestens ein Waschplatz sowie eine Dusche und eine Toilette für Menschen mit Behinderungen, insbesondere Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrer zugänglich und benutzbar sein. 2130-1-18 4 

§ 8 Sonstige Einrichtungen 
(1) Die Fahrwege von Camping- und Zeltplätzen mit mehr als 50 Standplätzen müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben. Für Fahrwege kleinerer Camping- und Zeltplätze kann eine solche Beleuchtung verlangt werden. 
(2) Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen muss ein jederzeit zugänglicher Fernsprechanschluss vorhanden sein. 
(3) An den Eingängen zu den Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher, der Fernsprechanschlüsse und der Einrichtungen für die erste Hilfe ersichtlich sein; auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein. 
(4) An Eingängen zu Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: 1. Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers und der gegebenenfalls von ihr oder ihm beauftragten Aufsichtsperson, 2. Lage des Fernsprechanschlusses, 3. Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, 4. Name, Anschrift und Rufnummer der nächsten Ärztin oder des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke, 5. die Platzordnung. 

§ 9 Betriebsvorschriften 
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass 1. die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben, 2. die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden. 
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- und Zeltplatzes oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein. 
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping-, Zelt- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln: 1. das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Kleinwochenendhäusern, 2. das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen, 3. das Beseitigen von Abfällen und Abwasser, 4. den Umgang mit Feuer. 
(4) Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten. 
(5) In Abständen von höchstens 1 Jahr hat die Betreiberin oder der Betreiber die Feuerlöscher, die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch einen fachkundigen Wartungsdienst prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt die Eigentümerin, der Eigentümer, die Betreiberin oder der Betreiber. 
(6) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Platzanlagen sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. 

§ 10 Ausnahmen 
Für Camping- und Zeltplätze bis zu 50 Standplätzen und für Jugendzeltplätze können Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 Abs. 3 bis 7 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen. 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten 
Vgl. Bußgeldkatalog vom 15. Januar 2002 (GMBl. S. 63). 2130-1-18 5 Ordnungswidrig gemäß § 87 Abs. 1 Nr.1 der Landesbauordnung 1 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot 1. in § 9 Abs. 1 Nr. 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält, 2. in § 9 Abs. 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist, 3. in § 9 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält, 4. in § 9 Abs. 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt. 

§ 12 Inkrafttreten 
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Neunzehnte Verordnung zur Landesbauordnung (Campingplatzverordnung - CPlVO) vom 26. April 1976 (Amtsbl. S. 421) und die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über Wochenendhäuser und Wochenendplätze - WochVO) vom 27. Februar 1978 (Amtsbl. S. 275) außer Kraft. 

Sachsen

Ist gegenwärtig kein Mitglied im BVCD e.V.

Sachsen-Anhalt

Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze
(CWVO) vom 14. Juli 2006


Zum 23.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe


Stand:
| letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. September 2013 (GVBl. LSA S. 477)

zur Einzelansicht Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze (CWVO) vom 14. Juli 2006


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze (CWVO) vom 14. Juli 2006 | 15.03.2006
Eingangsformel | 15.03.2006
§ 1 - Begriffe | 15.03.2006
§ 2 - Zufahrt und innere Fahrwege | 15.03.2006
§ 3 - Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze | 02.09.2013
§ 4 - Brandschutz | 15.03.2006
§ 5 - Trinkwasserversorgung | 15.03.2006
§ 6 - Wascheinrichtungen | 15.03.2006
§ 7 - Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen | 15.03.2006
§ 8 - Toilettenanlagen | 15.03.2006
§ 9 - Einrichtungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen | 15.03.2006
§ 10 - Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe | 15.03.2006
§ 11 - Beleuchtung | 15.03.2006
§ 12 - Einfriedungen | 15.03.2006
§ 13 - Sonstige Einrichtungen | 15.03.2006
§ 14 - Betriebsvorschriften | 15.03.2006
§ 15 - Abweichungen | 15.03.2006
§ 16 - Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen | 15.03.2006
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten | 15.03.2006
§ 18 - Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze | 15.03.2006
§ 19 - Sprachliche Gleichstellung | 15.03.2006
§ 20 - In-Kraft-Treten | 15.03.2006


Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 769) und Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:

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§ 1
Begriffe
(1) 
Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.(2) Als Wohnwagen gelten nur motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile, Motorcaravans), Wohnanhänger (Caravans) und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Zeltes oder Wohnwagens und des dazugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.(4) Wochenendplätze sind Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,20 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Bei der Bemessung der Höhe bleiben Giebeldreiecke außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht breiter als 3 m sind. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime mit entsprechender Nutzung.(5) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses nach Absatz 4 bestimmt ist.

zur Einzelansicht § 1


§ 2
Zufahrt und innere Fahrwege
(1) 
Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.

zur Einzelansicht § 2


§ 3
Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze
(1) Standplätze auf Campingplätzen müssen mindestens 70 m² groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden.(3) Aufstellplätze auf Wochenendplätzen müssen mindestens 100 m² groß sein.(4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern1.im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und2.im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Der Mindestabstand der Wochenendhäuser zu den Grenzen der Aufstellplätze darf 1 m nicht unterschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.(5) Standplätze müssen von Abwassergruben, Kläranlagen und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.(6) Sollen die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann entsprechend kleiner sein.(7) Stellplätze für Besucher können verlangt werden, auch wenn keine Satzung nach § 85 Abs. 1 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorliegt.

zur Einzelansicht § 3


§ 4
Brandschutz
(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen. Es kann verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muss eine Durchflussleistung von mindestens 24 m³/h haben.(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muss ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 m Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.(4) Für je 50 Standplätze und für je 25 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklasse A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt auf der Platzanlage zweckmäßig verteilt und wetterfest anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein.

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§ 5
Trinkwasserversorgung
(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Standplatz oder Aufstellplatz müssen täglich mindestens 200 l zur Verfügung stehen.(2) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze sollen mindestens sechs Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von 2 m zu befestigen. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.

zur Einzelansicht § 5


§ 6
Wascheinrichtungen
(1) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen für Männer und Frauen in getrennten besonderen Räumen jeweils mindestens acht Waschplätze und vier Duschen vorhanden sein. Mindestens ein Viertel der Waschplätze und Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.(2) Die Fußböden und die Wände der Räume müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind. In den Fußböden sind Schmutzwasserabläufe vorzusehen.

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§ 7
Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen
Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen mindestens drei Geschirrspülbecken und, davon räumlich getrennt, mindestens zwei Wäschespülbecken oder Waschmaschinen vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind von den Wascheinrichtungen und Toilettenanlagen räumlich zu trennen. Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung haben. § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

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§ 8
Toilettenanlagen
(1) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen mindestens acht Toiletten für Frauen sowie mindestens vier Toiletten für Männer und mindestens vier Urinale vorhanden sein. Toiletten müssen eine Wasserspülung haben.(2) Die Toilettenanlagen müssen für Geschlechter getrennte Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen ist für je sechs Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

zur Einzelansicht § 8


§ 9
Einrichtungen zugunsten von Menschen
mit Behinderungen
Auf Campingplätzen muss für je 100 Standplätze mindestens ein Waschplatz sowie eine Dusche und eine Toilette für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Rollstuhlbenutzer, zugänglich und benutzbar sein.

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§ 10
Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe
(1) Es sind Einrichtungen zum Einbringen des Abwassers und derjenigen Fäkalien vorzuhalten, die in den in Wohnwagen, Zelten und Wochenendhäusern vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen.(2) Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallstoffbehälter in ausreichender Größe und zweckmäßig verteilt aufzustellen und als solche zu kennzeichnen. Die Abfallstoffentsorgung ist zu sichern. Abfallgruben sind nicht zulässig. Sammelplätze für Abfallstoffbehälter müssen gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.

zur Einzelansicht § 10


§ 11
Beleuchtung
(1) Die Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen und die Toilettenanlagen der Camping- und Wochenendplätze müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.(2) Die Fahrwege von Camping- und Wochenendplätzen müssen eine zur Orientierung ausreichende elektrische Beleuchtung haben.

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§ 12
Einfriedungen
Camping- und Wochenendplätze sind einzufrieden oder anderweitig abzugrenzen. Die Einfriedung ist vorzugsweise durch Gehölzpflanzungen vorzunehmen. Abweichungen können gestattet werden, soweit Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Gestaltung nicht entgegenstehen.

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§ 13
Sonstige Einrichtungen
(1) Camping- und Wochenendplätze müssen einen jederzeit zugänglichen Fernsprechanschluss haben. Bei dem Anschluss müssen Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr, des Krankentransportes, der nächsten Unfallhilfestation, des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke verzeichnet sein.(2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan des Camping- oder Wochenendplatzes anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen, die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen sowie die Standorte der Feuerlöscher und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein.(3) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:1.Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),2.Lage des Fernsprechanschlusses,3.Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,4.Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,5.die Platzordnung und6.Hinweise der Naturschutzbehörde zu einer naturverträglichen Erholung.(4) Gemeinschaftseinrichtungen sind gut sichtbar zu beschildern.

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§ 14
Betriebsvorschriften
(
1) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass1.die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,2.die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden. Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes oder eine von ihm beauftragte Person (Platzwart) muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.(2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln:1.das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,2.das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, Anlagen und Einrichtungen,3.das Beseitigen von Abfallstoffen und Abwasser,4.den Umgang mit Feuer und5.das Verhalten im Brandfall.(3) Auf Camping- oder Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten; Grasbewuchs muss kurz gehalten werden.(4) In Abständen von höchstens einem Jahr hat der Betreiber die Hydranten, die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme und in Abständen von höchstens zwei Jahren die Feuerlöscher durch einen fachkundigen Wartungsdienst prüfen zu lassen.

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§ 15
Abweichungen
(1) Bei der Berechnung der in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig und durch Interpolation zu ermitteln.(2) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen können Abweichungen von den Vorschriften der §§ 7 und 13 Abs. 2 gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen.(3) Auf Campingplätzen kann eine geringere oder größere Anzahl der in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 geforderten Einrichtungen gestattet oder verlangt werden, wenn die nach diesen Bestimmungen geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der durchschnittlichen Belegungsdichte, bezogen auf jeden Standplatz, steht.(4) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, darf die nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 erforderliche Zahl der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen entsprechend verringert werden. Auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen dürfen Wochenendhäuser nur aufgestellt werden, die die entsprechenden Einrichtungen haben und an die zentrale Wasserversorgungsanlage und das zentrale Abwassernetz angeschlossen werden.

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§ 16
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
Auf Wochenendhäuser sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Wohnungen nicht anzuwenden. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit werden nicht gestellt; das gleiche gilt für die Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit.

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§ 17
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die in § 4 Abs. 2, 3 und 4 sowie in den §§ 5 bis 10 und 13 Abs. 1 genannten Anlagen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,2.entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 während des Betriebes die ständige Erreichbarkeit nicht sicherstellt,3.entgegen § 14 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig frei hält oder4.entgegen § 14 Abs. 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.

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§ 18
Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze
Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze im Sinne dieser Verordnung sind die Betriebsvorschriften nach § 14 auf die bestehenden Anlagen und Einrichtungen entsprechend anzuwenden.

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§ 19
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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§ 20
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.

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Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze
(Camping- und Wochenendplatzverordnung - CWVO)
Vom 30. Mai 2022


Zum 23.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe


Verordnung über Campingplätze und Wochenendplätze (CWVO) vom 14. Juli 2006 15.03.2006
Eingangsformel 15.03.2006
§ 1 - Begriffe 15.03.2006
§ 2 - Zufahrt und innere Fahrwege 15.03.2006
§ 3 - Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze 02.09.2013
§ 4 - Brandschutz 15.03.2006
§ 5 - Trinkwasserversorgung 15.03.2006
§ 6 - Wascheinrichtungen 15.03.2006
§ 7 - Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen 15.03.2006
§ 8 - Toilettenanlagen 15.03.2006
§ 9 - Einrichtungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen 15.03.2006
§ 10 - Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe 15.03.2006
§ 11 - Beleuchtung 15.03.2006
§ 12 - Einfriedungen 15.03.2006
§ 13 - Sonstige Einrichtungen 15.03.2006
§ 14 - Betriebsvorschriften 15.03.2006
§ 15 - Abweichungen 15.03.2006
§ 16 - Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen 15.03.2006
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten 15.03.2006
§ 18 - Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze 15.03.2006
§ 19 - Sprachliche Gleichstellung 15.03.2006
§ 20 - In-Kraft-Treten 15.03.2006
Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. S. 769) und Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:


§ 1 Begriffe
(1) Campingplätze sind Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind.
(2) Als Wohnwagen gelten nur motorisierte Wohnfahrzeuge (Wohnmobile, Motorcaravans), Wohnanhänger (Caravans) und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Standplatz ist die Fläche, die zum Aufstellen eines Zeltes oder Wohnwagens und des dazugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
(4) Wochenendplätze sind Plätze, die nur zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 m² und einer Gesamthöhe von höchstens 3,20 m dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m² Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Bei der Bemessung der Höhe bleiben Giebeldreiecke außer Betracht, soweit sie, waagerecht gemessen, nicht breiter als 3 m sind. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime mit entsprechender Nutzung.
(5) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses nach Absatz 4 bestimmt ist.


§ 2 Zufahrt und innere Fahrwege
(1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.
(2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.
(3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit sein; Zufahrten müssen mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.

§ 3 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze
(1) Standplätze auf Campingplätzen müssen mindestens 70 m² groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden.
(3) Aufstellplätze auf Wochenendplätzen müssen mindestens 100 m² groß sein.
(4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern
1. im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und
2. im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. Der Mindestabstand der Wochenendhäuser zu den Grenzen der Aufstellplätze darf 1 m nicht unterschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
(5) Standplätze müssen von Abwassergruben, Kläranlagen und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.
(6) Sollen die Kraftfahrzeuge nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann entsprechend kleiner sein.
(7) Stellplätze für Besucher können verlangt werden, auch wenn keine Satzung nach § 85 Abs. 1 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorliegt.


§ 4 Brandschutz
(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinander gereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils 10 Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen anzuordnen. Es kann verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muss eine Durchflussleistung von mindestens 24 m³/h haben.
(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muss ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 m Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.
(4) Für je 50 Standplätze und für je 25 Aufstellplätze ist mindestens ein für die Brandklasse A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt auf der Platzanlage zweckmäßig verteilt und wetterfest anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 m Entfernung erreichbar sein.


§ 5 Trinkwasserversorgung
(1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Standplatz oder Aufstellplatz müssen täglich mindestens 200 l zur Verfügung stehen.

(2) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze sollen mindestens sechs Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von 2 m zu befestigen. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.

§ 6 Wascheinrichtungen
(1) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen für Männer und Frauen in getrennten besonderen Räumen jeweils mindestens acht Waschplätze und vier Duschen vorhanden sein. Mindestens ein Viertel der Waschplätze und Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.
(2) Die Fußböden und die Wände der Räume müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind. In den Fußböden sind Schmutzwasserabläufe vorzusehen.
§ 7 Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen
Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen mindestens drei Geschirrspülbecken und, davon räumlich getrennt, mindestens zwei Wäschespülbecken oder Waschmaschinen vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind von den Wascheinrichtungen und Toilettenanlagen räumlich zu trennen. Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung haben. § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 8 Toilettenanlagen
(1) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen mindestens acht Toiletten für Frauen sowie mindestens vier Toiletten für Männer und mindestens vier Urinale vorhanden sein. Toiletten müssen eine Wasserspülung haben.
(2) Die Toilettenanlagen müssen für Geschlechter getrennte Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen ist für je sechs Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9 Einrichtungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen
Auf Campingplätzen muss für je 100 Standplätze mindestens ein Waschplatz sowie eine Dusche und eine Toilette für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Rollstuhlbenutzer, zugänglich und benutzbar sein.

§ 10 Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe
(1) Es sind Einrichtungen zum Einbringen des Abwassers und derjenigen Fäkalien vorzuhalten, die in den in Wohnwagen, Zelten und Wochenendhäusern vorhandenen Toiletten und Spülen anfallen.
(2) Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallstoffbehälter in ausreichender Größe und zweckmäßig verteilt aufzustellen und als solche zu kennzeichnen. Die Abfallstoffentsorgung ist zu sichern. Abfallgruben sind nicht zulässig. Sammelplätze für Abfallstoffbehälter müssen gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.


§ 11 Beleuchtung
(1) Die Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen und die Toilettenanlagen der Camping- und Wochenendplätze müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.
(2) Die Fahrwege von Camping- und Wochenendplätzen müssen eine zur Orientierung ausreichende elektrische Beleuchtung haben.

§ 12 Einfriedungen
Camping- und Wochenendplätze sind einzufrieden oder anderweitig abzugrenzen. Die Einfriedung ist vorzugsweise durch Gehölzpflanzungen vorzunehmen. Abweichungen können gestattet werden, soweit Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Gestaltung nicht entgegenstehen.

§ 13 Sonstige Einrichtungen
(1) Camping- und Wochenendplätze müssen einen jederzeit zugänglichen Fernsprechanschluss haben. Bei dem Anschluss müssen Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr, des Krankentransportes, der nächsten Unfallhilfestation, des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke verzeichnet sein.
(2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan des Camping- oder Wochenendplatzes anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen, die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen sowie die Standorte der Feuerlöscher und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein.
(3) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
1. Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson (Platzwart),
2. Lage des Fernsprechanschlusses,
3. Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,
4. Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,
5. die Platzordnung und
6. Hinweise der Naturschutzbehörde zu einer naturverträglichen Erholung.
(4) Gemeinschaftseinrichtungen sind gut sichtbar zu beschildern.

§ 14 Betriebsvorschriften
(1) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes ist dafür verantwortlich, dass
1. die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
2. die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.
Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes oder eine von ihm beauftragte Person (Platzwart) muss darüber hinaus zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung oder eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.
(2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln:
1. das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,
2. das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, Anlagen und Einrichtungen,
3. das Beseitigen von Abfallstoffen und Abwasser,
4. den Umgang mit Feuer und
5. das Verhalten im Brandfall.
(3) Auf Camping- oder Wochenendplätzen sind die Brandschutzstreifen von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz ständig freizuhalten; Grasbewuchs muss kurz gehalten werden.
(4) In Abständen von höchstens einem Jahr hat der Betreiber die Hydranten, die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme und in Abständen von höchstens zwei Jahren die Feuerlöscher durch einen fachkundigen Wartungsdienst prüfen zu lassen.

§ 15 Abweichungen
(1) Bei der Berechnung der in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig und durch Interpolation zu ermitteln.
(2) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen können Abweichungen von den Vorschriften der §§ 7 und 13 Abs. 2 gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen.
(3) Auf Campingplätzen kann eine geringere oder größere Anzahl der in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 geforderten Einrichtungen gestattet oder verlangt werden, wenn die nach diesen Bestimmungen geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der durchschnittlichen Belegungsdichte, bezogen auf jeden Standplatz, steht.
(4) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, darf die nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, §§ 7 und 8 erforderliche Zahl der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen entsprechend verringert werden. Auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen dürfen Wochenendhäuser nur aufgestellt werden, die die entsprechenden Einrichtungen haben und an die zentrale Wasserversorgungsanlage und das zentrale Abwassernetz angeschlossen werden.

§ 16 Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
Auf Wochenendhäuser sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Wohnungen nicht anzuwenden. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit werden nicht gestellt; das gleiche gilt für die Bauteile hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit.


§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die in § 4 Abs. 2, 3 und 4 sowie in den §§ 5 bis 10 und 13 Abs. 1 genannten Anlagen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 während des Betriebes die ständige Erreichbarkeit nicht sicherstellt,
3. entgegen § 14 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig frei hält oder
4. entgegen § 14 Abs. 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.


§ 18 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze
Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze im Sinne dieser Verordnung sind die Betriebsvorschriften nach § 14 auf die bestehenden Anlagen und Einrichtungen entsprechend anzuwenden.


§ 19 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


§ 20 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.

Thüringen

 Das Bundesland Thüringen verfügt nicht über eine Campingplatzverordnung. Hier ist die  

Thüringer Bauordnung (ThürBO)  für alle Themen des Baurechtsrechts maßgebend.

Hamburg, Bremen, Berlin

Die drei Stadtstaaten verfügen gegenwärtig nicht über einen Landescampingverband, sind damit auch nicht Mitglied im BVCD. Eine Veröffentlichung an dieser Stelle ist damit nicht relevant.