Meldescheine für Campingplatzgäste
Die Meldescheine für Beherbergungsbetriebe werden in der Regel nicht an eine zentrale Stelle geschickt. Stattdessen gelten folgende Regelungen:
Aufbewahrung im Beherbergungsbetrieb:
- Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die ausgefüllten Meldescheine für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Abreisetag des Gastes aufzubewahren.
- Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist müssen die Meldescheine vernichtet werden.
Vorlage auf Anfrage:
- Die Meldebehörden (in der Regel die Gemeinden) sind berechtigt, die Meldescheine oder die elektronisch erfassten Daten von den Beherbergungsbetrieben zur Einsicht anzufordern.
- Auch Polizei und andere Behörden können im Rahmen ihrer Befugnisse die Vorlage der Meldescheine verlangen.
Digitale Lösungen:
- Zunehmend werden digitale Meldescheinlösungen eingesetzt, die die Erfassung und Verwaltung der Daten erleichtern.
Wichtigste Punkte:
- Die Meldescheine verbleiben grundsätzlich im Beherbergungsbetrieb.
- Sie müssen auf Anfrage den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
- Digitale Lösungen werden immer öfter genutzt.
Stellungnahme des DTV: Fragen und Antworten zum Meldeschein
1. Was gilt ab 2025 für deutsche Übernachtungsgäste?
Am 18. Oktober 2024 hat nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages auch der Bundesrat dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit ist beschlossen, dass der besondere Meldeschein ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr von Übernachtungsgästen mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgefüllt werden muss.
2. Was gilt ab 2025 für ausländische Übernachtungsgäste?
Auch künftig sind Beherbergungsbetriebe verpflichtet, ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben zu lassen. Ausländische Gäste müssen sich zusätzlich bei der Anmeldung durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. Der Meldeschein muss 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden. Diese Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. Auch Meldebehörden haben auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldescheine vorlegen zu lassen.
3. Was bedeutet die Rechtsänderung für die kommunalen Gästebeitragssatzungen?
Nach dem Gesetzesbeschluss sollten Kommunen ihre Gästebeitragssatzungen umgehend dahingehend prüfen, ob inhaltlicher Anpassungsbedarf besteht. Die Gesetzesänderung erzeugt einen Anpassungsbedarf in denjenigen kommunalen Gästebeitragssatzungen, die für die Erhebung und Abführung der Gästebeiträge auf die „besonderen Meldescheine“ auf Grundlage des § 30 Abs. 3 Bundesmeldegesetz abstellen. In den meisten kommunalen Gästebeitragssatzungen finden sich die Bestimmungen zum System der Meldung und Abführung der Kurabgaben in den Regelungen über die Meldepflichten von Wohnungs- und Quartiergebern. https://www.deutschertourismusverband.de/fileadmin/user_upload/Themen/Politik/Handreic hung_DHV_DTV_Besondere_Meldepflicht.pdf
4. Warum ist für die Überprüfung und Anpassung der kommunalen Satzungen an das neue Recht nur bis zum 31. Dezember 2024 Zeit?
Der Deutsche Tourismusverband hat gegenüber Bundestag und Bundesrat eine angemessene Übergangsfrist gefordert, damit Kommunen ihre Gästebeitragssatzungen – sollte Anpassungsbedarf bestehen – anpassen können. Dem sind Bundestag und Bundesrat nicht gefolgt. Der Deutsche Tourismusverband hat das gemeinsam mit dem Deutschen Heilbäderverband kritisiert.
5. Sind ohne besonderen Meldeschein noch kommunale Gästebeiträge zulässig?
Ja. Das Entfallen der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Gäste ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Gästebeitragssatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung. Die Ermächtigungsgrundlage für die kommunalen Gästebeitragssatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und gerade nicht im Bundesmeldegesetz. Laut dem vom Deutschen Tourismusverband beauftragten rechtlichen Gutachten erlauben sämtliche Flächenländer den Kommunen, unter gewissen Voraussetzungen Gästebeiträge zu erheben. Weder das Bundesmeldegesetz noch die Landesmelde- oder Landes-Ausführungsgesetze haben den Zweck, die Erhebung und Abführung von Gästebeiträgen zu regeln. Auch wenn der Meldeschein für deutsche Gäste entfällt, bleiben also durch die Kommunalabgabengesetze die Rechtsgrundlagen zur Erhebung und Abführung der Gästebeiträge für die Gemeinden bestehen.
6. Was bedeutet das in der kommunalen Praxis konkret?
Bislang werden für die Gästedaten zur Erhebung und Abführung der Gästebeiträge und für die Ausgabe der Gästekarten vielfach die Papiermeldescheine als Durchschlag verwendet. Im Bundesmeldegesetz ist dafür bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Januar 2025 eine Ermächtigung gegeben. Dort heißt es, dass „[…] durch Landesrecht […] bestimmt werden [kann], dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.“ Mit der Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Übernachtungsgäste werden die besonderen Meldescheine lediglich für ihren gesetzlichen Nebenzweck, der Datenerhebung für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen (vgl. § 30 Abs. 3 Bundesmeldegesetz), weitgehend gegenstandslos. Das bedeutet, dass die Kommunen künftig zumindest für deutsche Übernachtungsgäste die Gästedaten für die Gästebeiträge und die Gästekarten unabhängig vom Meldeschein erheben müssen. Rechtliche Grundlage sind dafür die jeweiligen kommunalen Gästebeitragssatzungen. Lediglich für ausländische Übernachtungsgäste können die Daten des Meldescheins weiterhin für die Gästebeiträge und die Gästekarten verwendet werden.
7. Warum bleibt die Meldepflicht für ausländische Übernachtungsgäste bestehen?
Art. 45 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, eine besondere Melde- und Ausweispflicht für beherbergte Ausländer (sog. Hotelmeldepflicht) einzuführen. Das SDÜ hat für alle am Vertrag teilnehmenden Staaten, u.a. Deutschland, unmittelbare Geltung. Das SDÜ enthält die Vorgabe, dass der Leiter einer Beherbergungsstätte darauf hinwirken muss, dass beherbergte Ausländer Meldevordrucke eigenhändig ausfüllen und unterschreiben und sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen. Zweck der Regelung ist die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung oder die Aufklärung des Schicksals von Vermissten oder Unfallopfern. 8. Verstößt der Meldeschein nur für ausländische Gäste im Fall von EUAusländern gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot? Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Differenzierung zwischen deutschen und ausländischen Gästen rechtskonform ist. Würde die besondere Meldepflicht nicht nur für Deutsche, sondern unterschiedslos für sämtliche beherbergten Personen abgeschafft, so würde eine Ungleichbehandlung zwar gänzlich entfallen, jedoch verstieße dies gegen die Vorgaben des SDÜ. Wird allerdings eine Differenzierung vorgenommen, könnte die Meldepflicht zumindest für EU-Ausländer im Widerspruch zum unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV stehen. Es ist denkbar, dass sich mit dieser Frage die Gerichte befassen werden.
9. Besteht bei der Abschaffung des Meldescheins keine Grundlage mehr für die Statistikmeldungen? Laut dem vom Deutschen Tourismusverband beauftragten Gutachten basiert die Beherbergungsstatistik nicht auf dem Bundesmeldegesetz, sondern auf dem Beherbergungsstatistikgesetz. Danach sind Beherbergungsbetriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, auch weiterhin auskunftspflichtig. Darüber hinaus steht es den Kommunen frei, auch weiterhin freiwillige Statistik-Fragen mit Einwilligung des Gastes zu stellen.
Quelle: Deutscher Tourismusverband 2024